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Voß  erhielt  die  erste  dirigirende  Stelle,  und  da  er  schon  im
dritten  Regierungsjahre  Ernst  August's  starb,  so  ward  Otto
Grote,  dessen  allumfassendem  Geisie  auch  die  vereinigte
Ausführung  der  heterogensten  Geschäfte  nicht  zu  schwer  war,
zum  Chef  der  Cammerdeputation  ernannt.  Zwar  blieb  überhaupt
  allen  Geheimenräthen,  wenn  Cammersachen  abgchandelt
  wurden,  das  freiesie  Recht,  der  Deputation  beizuwohnen;
zwar  von  ihnen  allen  wer  Muße  und  Lust  haben  mochte,
mitzusprechen  und  mitzuvotiren,  mochte  mitsprechen  und  mitvotiren,
  aber  Voß  und  Witzendorf  sollten  nie  fehlen,  beide
genau  von  allem  unterrichtet  werden,  beide  zum  berathschlagen
  und  votiren  bereit  seyn,  Voß  sollte  das  Direktorium
der  Deputation  haben,  selbst  wenn  auch  Platen  oder  Grote
in  der  Deputation  erschienen.  So  bildete  sich  nach  und  nach
die  Finanzdeputation  der  Geheimenräthe  zu.  einem  eigenen
Cammercollegium;  so  entsprang  Form  und  Einrichtung  des
endlich  bis  zur  eigenen  Subsistenz  völligausgebildeten  Cammercollegiums
  aus  jenen  ersien  Verhältnissen  der  Geheimerathsdeputation;
  so  blieb  es  einer  der  Hauptzüge  jener  Ursorm
  einer  bloßen  Deputation,  daß  es  Hauptpflicht  nicht  des
Rathes  selbst,  sondern  der  Sekretärs  wurde,  im  Collegium
vorzutragen,  im  versammelten  Collegium  zu  referiren  ?).

•W)  Es  macht  bekanntlich  eine  der  merkwürdigsten  Verschiedenheiten
  der  Einrichtung  zweier  Callegien,  ob  die  Räthe  gewöhnliech
  selbs  refertren,  oder  ob  es  gewöhnliche  Plicht  des  Sekretärs
  ist.  Bei  dem  Geheimerrathscollegium,  der
Kriegskanzlei,  der  Cammer,  ist  es  meines  Wlssens
nicht  gewöhnliche  Pflicht  des  Raths  selbst  zu  referiren;  anders
aber  bei  der  Justizkanglei  und  dem  Consistorlum.
Es  hat  mich  viele  Mühe  gekosiet,  die  wahre  Ursache  aufzußinden,
  woher  diese  Verschiedenheit  kommen  mag.  Die  etwa