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Selten  kam:  noch  außer  Voß  und  Witzendorf  einer  der  übro
gen  Geheimenräthe,  weil  doch  alle  wichtigere  Cammersachen
aus  der  Deputation  in  den  Geheimenrarh  gebracht  werden
mußten;  selten  war  einer  der  übrigen  Geheimenräthe,  wenn
er  oft  auch  noch  erschien,  bis  zum  eigenen  standhaften  Votiren
  hinlänglich  unterrichtet;  in  kurzem  war's  sogar  Bedürfniß,
  einige  Räthe  beizusetzen,  die  nicht  zugleich  Geheimeräthe
waren,  nur  blieb  doch  die  unverkennbarste  Spur  der  späteren
Beiselzung  der  lezteren,  daß  in  dem.  Cammercollegium  nicht

größere  Menge  der  Geschäfte  bei  den  ersieren  Collegien  kann
nicht  allein  Ursache  sepn,  denn  man  bemerke  in  dem  Regierungsreglement
  Ernst  Augusi's,  daß  nach  damaliger  Einrichtung
  im  Geheimenrathscollegium  kein  Sekretär,  sondern  die
Geheimeräthe  selbst  referirten.  Bei  gehäufteren  Arbeiten,
und  allmäligen  Abänderungen  jener  ersten  Regierungsform,
wenn  nicht  die  Anzahl  der  Geheimenräthe  gar  zu  sehr  vermehrt
  werden  sollte,  war  es  unvermeidlich,  den  Geheimenräthen
  die  Art  der  Administration  ihrer  Geschäfte  auf  diese
Weise  zu  erleichtern.  Anders  war  es  aber  von  Aufang
an  bei  der  Kriegskanzlei  und  bei  der  Cammer,  und  daß  es  in
Ansehung  dieser  Einrichtung  bei  beiden  den  eben  bemerkten
Gang  gieng,  ist  in  der  Geschichte  vollkommen  klar,  wenn  man
nur  einmal  die  Spur  weiß.  Es  war  eine  Zeit,  wo  auch  die
Justizkanzleiräthe  einen  Versuch  machten,  sich  ihre  Arbeit  auf
diese  Art  zu  erleichtern;  weil  aber  hier  schon  ein  großer  Unterschied
  zwischen  einem  Justizcollegium  und  einem  Collegium,
dem  der  Furst  gewisse  seiner  Geschäfte  übertrug,  eintreten
mußte,  so  heißt  es  in  den  Landstandischen  Beschwerden  von
1614,  Nr.  7.  Bei  der  fürstl.  Rathstube  zu  Wolfenbüttel
  und  dem  Hofgerichte  —  dahin  zu  sehen,
weil  an  den  Relationen,  darauf  sententiirt,  gesprochen
  und  Bescheide  ertheilt  werden  sollen,
hoch  und  viel  gelegen,  daß  die  Herren  Räthe  selbst
referiren,  damit  den  Parthepen  so  viel  weniger
etwas  versäumt,  und  keiner  an  seinen  Rechten,
welch###per  imperitlam  relerentis  leichtlich  gescheben
kann,  verküurzt  werdeumöge.