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tefetirt  werden  durste,  wenn  nicht  wenigsiens  einer  der  Gebeimemäche
  gegenwärtig  war  ?).

Justizkanzlei  und  Consistorialsachen  hatten  schon
uunze  ihren  alten  vollig  gesicherten  Gang,  Den  Consistorialgang
  mochte  Ernst  August  nicht  viel  sidren,  die  altgewöhnliche
Einrichtung  des  Jusiizrollegiums,  weil  Justiz=  und  Regie—
rungsgeschäfte  nie  sorgfältig  genug  geschieben  werden  kdnnen,
mochte  der  gerechte.  Herzog  nicht  ändern,  so  genau  er  auch
das  Justizcollegium  mit.  dem  Geheimenrathe  verband.  Alle
Definitlosentenzen,  wenn  sie  irgend  von  einiger  Wichtigkeit
waren,  alle  Criminalurtheile,  alle  Fiscalprocesse  und  Inquiss,
tionen  gegen  Veamte,  alles,  was  Processe  des  fürstlichen
Hauses  betraf  —  sollte  aus  der  Canzlei  in  den  Gcheimenrath
  gebracht  werden.  Nicht  voch  als  ob  der  Geheimerath
geradchin  nur  ändern  durste,  was  das  Justizcollegium  ge,
sprochen.  Nicht  doch  als  ob  Justiz  selbst  vom  Gehelmenrath
abhängig  seyn  sollte;  als  ob  der  Geheimcerath  das  höhere
Tribunal  wäre,  das  umstoßen  und  neusprechen,  bekräftigen
und  willkührlich  modificiren  mochte.  Glaubte  das  Geheimerathscollegium
  die  Sentenz  der  Canzleiräthe  nicht  billigen  zu
können,  so  erklärte  dasselbe  ersi  nur  seine  Mibilligung,  vielleicht
  fand  man  sich  lelcht  zusammen.  Beharrten  die  Canzleiräthe
  auf  ihrer  Sentenz,  so  ward  großes  Plenum  angesagt,
alle  Geheimeräthe  kamen  in  die  Canzlei,  berathschlägten  und
votirten  als  Canzleiräthe,  die  Mehrheit  der  Stimmen  mußte
entscheiden.  Stunden  viellelcht  selbst  so  noch  die  Meinungen
gegen  einander  in  zweideutiger  Gleichheit,  schien  vielleicht
selbst  die  Mehrheit  der  Stimmen  einem  großen  Theil  der  vo-5*)

  Wiewohl  die  alte  Verordnung  hievon  nichts  meldet,  und  dle
neue  gerade  das  Gegentheil  sagt.