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Soll  es  unter  die  Besitzer  des  Grundeigenthums  physiokratisch
  vertheilt  werden,  so  sind  doch  nach  der  Verschiedenheit
  des  Ertrages  dieses  Grundeigenthums  Classifscationen
nothwendig.  Der  arme  Mann,  den  sein  Acker  selbst  kaum
nährt,  kann  nicht  steuren;  die  Wittwe,  deren  einziger  Trost
ihr  Kartoffelland  ist,  kann  nichts  beitragen;  das  besic  Land,
das  durch  Ueberschwemmungen  und  Hagel  litt,  muß  dieses
Jahr  sieuerfrei  seyn.  Hast  du  es  je  bedachf,  physiokratischer
Rathgeber,  welches  Meer  von  einzelnen,  höchstundurchdringbaren
  Untersuchungen  sich  oͤffnet,  bis  nur  auch  die  erste
Grundlage  einer  solchen  Steuerclassification  gemacht  seyn
mag;  welcher  neue  Abgrund  neuer  undurchdringbarer  Un,
tersuchungen  sich  aufschließt,  bis  jährlich  die  Gerechtigkeit  einzelner
  NRemissionen  untersucht,  die  dem  ibüslosen  erlassene
Steuer  unter  die  wohlhabenderen  Eenribuehten  neu  vertheilt
gefährliche  Defekte  der  einmal  aufzubringenden  Summe  vermieden,
  schädliche  Ueberschüsse  derselben  nie  veranlaßt  werden
  *)2

Wo  ein  Land  wenig  steuert,  wo  das  Feld  reichlich  giebt,
wo  d  Ernag  fast  allgemein  gleichergiebig  ist,  wo  kleine
Summen,  die  aus  jährlichen  wenigen  Remissionen  dem  wohlhabenderen
  Contribuenten  zuwachsen,  dem  einzelnen  steuerbaren
  Manne  kaum  merkbar  werden,  da  mag  ein  physiokratin
scher  Plan  moglich,  einc  fortdaurende  Bebehaltunz  desselben,

*)  Die  Unbequemlichkeiten  schon  in  der  Erbebung  der  Contribution
  verglichen  mit  dem  Licente  hebt  eine  Deklaration  des
Geh.  Raths  v.  22.  Febr.  1686  gut  hervor.  Die  Contribution
wird  immer  in  großen  Summen,  zu  halben  und  ganzen  Thalern
  gefordert;  der  Licent  in  kleinen  Parthien.  Licent  immer
nur,  wenn  man  gerade  etwas  Geld  hat;  Contribution  oft
auch  in  den  hungrigsten  Zeitperioden.