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ches  Recht  selbst  schon  darin  sey,  wenn  sie  auf  Calenberg
und  Zelle  gelegt,  wenn  der  vereinte  Besitz  aller  Georg
Wilhelm  und  Ernst  August's  Lande  zu  Führung  der  Churstimme
  gefodert  werde?  Bernstorf  sprach  im  Zellischen
Geheimenrathe  für  das  Hanndversche  Interesse.  Der  alte
Herzog  blieb  ungeduldigargwöhnisch.  Man  entwarf  einen
Vergleich,  der  die  Rechte  des  Herzogs  von  Zelle  sichern,  ein
ewigredendes  Denkmal  der  brüderlichsten  Nachgiebigkeit  seyn
sollte.  Sechsmal  mußte  der  Entwurf  dieses  Vergleichs  geändert
  werden,  und  selbst  nach  sechsmaliger  Veränderung  blieb
immer  noch  dem  alten  Herzoge  ein  Gefühl  übrig,  wie  wenig
er  durch  den  entworfenen  Receß  gesichert,  wic  zweifelhaft  sein
künftiges  Recht  seyn  möchte  7).  Es  war  cin  Meisterstück
des  Bernstorsischen  Patriotismus,  ein  unzweideutiger  Beweis
der  politischen  Klugheit  des  großen  Mannes,  daß  er  mit  unausgesezter
  siiller  Wirksamkeit  ein  Werk  ausführen  half,  das

a„gen  der  jezt  innehabenden  Braunschw.  Lande  und  deren  Zua„behörungen
  den  Churfürsien  -Anschlag  ubernehmen  solle  ;
woraus  Leibniz  S.  63  den  Schluß  macht,  daß  diese  Lande  für
Churlande  erklärt  worden.  Doch  hätte,  wenn  diese  Absicht
gewesen  wäre,  nothwendig  consensus  corum,  quorum  interest,
  vorangehen  müssen.  Das  Votum  im  Churfürsien-Rath
wird  von  Braunschw.-Lüneb.  wie  von  Baiern  wegen  der  Churwürde
  geführt;  von  den  Braunschw.-Lüneb.  Landen  werden
die  Vota  im  Fürstenrathe  abgegeben.  Ein  Churfürst,  der
Churlande  hat,  wird  mit  der  Churwurde  und  den  Churlanden
conjunctim  belehnt;  was  bei  Braunschweig:  Lüneburg  nicht
geschieht.  Bei  der  ersten  Belehnung  1692  war  Zelle  noch
nicht  in  Ernst  August's  Hand,  und  1700,  bei  der  zweiten  Belehnung,
  ist  Georg  Ludwig  nur  mit  der  Churwürde  und  dem
Erzschazmeisteramte,  Anton  Ulrich  aber  darauf  mit  den  gelammten
  Braunschw.-Lüneburgischen  Landen  belehnt  worden.

2)  s.  den  Wolfenbütt.  Bericht  wegen  denen  1702  ausgebrochenen
Disterenzien,  S.  57.