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gesetzet,  also  vnd  dergestalt,  Nachdem  wir  vnd  vnser  Fuͤrsten—
thunib  mit  großen  vnd  wichtigen  Schulden  beladen  vnd  viel
unser  Aemter  verpfaͤndet,  auch  wie  andere  vnser  Aemter  vnd
Cloͤster  sonst  mit  großen  Schulden  vnd  jährlichen  Renten  beschwerct
  sein,  So  haben  wir  Herzog  Heinrich  onsern  freundl.
lieben  Brudern  vnd  Geuattern  Herzog  Wilhelmen  onsern  gebürenden
  Antheil,  Recht  ond  Gerechtigkeiten,  an  vnd  in  den
Fürsienthümben  Braunschw.  vnd  Lüneb.  ond  dazu  gehdrigen
Herrschaften,  Homburg,  Ebersiein  vndt  Hoya,  auch  die  Angefelle
  an  die  Herrschaften  Lippe  vnd  Diepholtz  vnd  an  allen
Gebieten,  Herrlichkeiten,  Oberkeiten,  Forderungen,  Geistl.  vnd
Weltl.  Lehn,  Schatzungen,  Rechten  vnd  Gerechtigkeiten,  an
Stedten,  Schloͤssern,  Aemtern,  Cloͤstern,  Stiftern,  Flecken,
Doͤrffern,  Zoͤllen,  Wasserstroͤmen,  Jagdten,  Hoͤlzungen  vndt.
allen  Ein=  ond  Zubehdrungen  vffkommen,  vndt  Nuzungen
nichts  dauon  Außbescheiden,  wie  das  immer  Nahmen  haben
magk,  Geschüz  vnd  Artollorie  vbergeben,  abgetreten  vndt
eingelassen,  vnd  vns  vnd  vnsern  Erben  an  dem  allen  nichts,
dan  was  vns  zu  Abtheilung  soll  folgen,  wie  hernach  gemeldet
  wird,  vnd  den  ebblichen  Anfall,  wan  Herzog  Wilhelm
ohne  Mänliche  Erben  verfielec,  oder  sonst  durch  einen  Fall
wegen  des  Braunschweigischen  Stammes,  nach  den
Willen  des  Herrn  geschehen  mögte,  vorbehalten,

Sondern  wir  vbergeben,  abtrethen  und  zustellen  gemeldtem
  vnserm  Bruder  und  Sr.  L.  Erben,  solchen  vnsern  Antheil
  an  benandten  Fuͤrstenthuͤmben,  Herrschaften  vnd  ihren
Ein-  vnd  Zubehoͤrungen,  Rechten  vnd  Gerechtigkeiten,  wie
oben  gemeldet,  Erblich  vnd  vnwiederruflich,  hiemit  vndt  in
Crafftidieses  Briefes  in  bestaͤndigster  Formb  vnd  Gestalt  also
solches  in  Rechten  am  crefftigsten  sein  kann,  vnd  wir  immer
thun  moͤgen,  Also  das  nun  Sr.  L.  vnd  ihre  Erben