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dieselbe  erblich  zuen,  geniessen  vnd  behalten  sollen  vnd
mögen.

Hieremgegen.  haben  wir  Herzog  Wilheim  alle  Schulden
  Obliegen  und  Beschwerungen  des  Fuͤrstenthumbs,  Huͤlff
vnd  Aulagen  des  Reichs  vnd  Creißes  auf  vns  genommen,
vnd  sollen  vnser  freundl.  lieber  Brüder  vnd  Geuatter  Herzog
Heinrich  vnd  Er.  2.  Erben  derselben  genzlich  entfreict  sein
vnd  pleiben,  Dazu  haben  wir  Sr.  L.  ond  deroselben  mänle
chen  Erben  das  Schlo  Stadt  und  Amt  Dannenberg  ond
das  Closter  Scharnebeck  mit  allen  Haus=  vnd  Vorrath,  so
dar  in  Heusern,  Vorwergken  vnd  Schäfereyen  befunden  ond
bau.  gehdrig,  seyn,  mit  aller  Obrigkeit,  Gerichten  vnd  Rechten,
  Diensten,  Zinsen,  Zehenden,  Wasser,  Fischerey,  Hölzungen,
  Jagdren  ond  allen  ihren  Zubehdrungen,  Einkommen  ond
Nuzungen,  wie  die  Nahmen  haben  mögen,  ond  wir  sämtlich
bishero  dazu  gebraucht  haben,  nichts  ausgeschloßen,  denn
allein  die  Schazung  vnd  Landoolge,  welche  vusers
Brudern  Vuterthanen,  gleich  vusern  Vnterthanen
vns  geben  ond  leisten  sollen,  auch  dem  Adel  der  in
vnsers  Bruders  Ambt  seyn,  welche  vns  auch  mit
Lehn  ond  Pflichten  vnd  allen  Rechten  sollen  zustchen.


Vud  soll  die  Tucht  darin  etliche  Leute  haben  gehöret,
fürter  nicht  mehr  sein,  sondern  vnser  jeder  seine  Leute  zu  seinen
  Diensten  gebrauchen,  dazu  dan  wir  Herzog  Wilhelm  vnsern
  Bruder  ond  Sr.  L.  mänliche  Erben  die  Probstei  zu
Dannenberg  mit  ihren  Zubehdrungen,  Nuzungen
ond  Einkommen,  auch  vobergeben.

Vber  solches  haben  wir  Herzog  Wilhelm  vnsern  Bruder
aus  freundlichen  Willen,  die  Zeit  Sr.  L.  lebendes  nachgege-Srinlte's

  lämmtl.  Werte.  VII.  Ju.  20