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Vettern  zufallen  wuͤrde,  desselbigen  wollen  wir  vnd  vnsert
mänliche  Erben,  gleich  vnsern  Brüdern  Herzog  Wilhelmen
vnd  seinen  Erben  gewertig  vnd  fehig  sein,  Vud  auch  ferne,
wan  vnser  Bruder  Herzog  Wilhelm  oder  Sr.  L.  Erben  wür,
den  die  Herrschaft  Homburg  ond  Eberstein,  wieder  einlbsen
und  in  ihren  ruhesamen  Besitz  bekommen  haben,  Alßdan  sollen
  Sr.  2.  oder  deroselben  Erben  vus  vnd  vusern  Mänlichen
Erben,  das  Haus,  Stadt  vnd  Ambt  Hitzacker  erblich  vbergeben,
  vnd  zustellen,  doch  die  Hoheit  vnd  Joll  auf  der
Elbe  und  Schatzunge  und  Folge  an  den  Leuten,
auch  den  Adel  im  Ambt  Hitzacker  geseßen,  gleich
den  andern  außgeschloßen,

Wan  auch  vnserm  Bruder  oder  Sr.  L.  Erben  die  Herm
schafften  Hoya,  Lippe  vnd  Diepholtz  erlediget  vnd  heimbfallen
würden,  so  sollen  J.  L.  vns  ond  unsern  Mäanlichen  Erben
Zehen  Tausendt  Thaler  geben.

So  haben  wir  vns  auch  d.  Erbfallen  ond  vuserer
Schwester  und  Weseken  der  Gräfin  vnd  Wittiben  von  Benb
heimb  vnd  Frawlein  Apollonien  zu  vnserm  Anteil  was  zu
Erb  und  Erbrecht  gehbrig  ist,  do  J.  2bd.  ohne  Testamenl
versterben  wuͤrden,  vorbehalten,

So  haben  wir  Herzog  Wilhelm  den  erblichen  wiederfal,
wen  vnser  Bruder  Herzog  Heinrich  ohne  maͤnliche  Erbin
Todtßhalber  abgehen  wuͤrde,  welches  in  den  Willen  des  W
mächtigen  sichet,  vns  vnd  vnsern  maͤnlichen  Erben  auch  vor
behalten,  das  vff  solchen  Fall  Sr.  L.  Land  vnd  Leute  mil
ihren  Rechten  vnd  Gerechtigkeiten  auff  vnd  an  vns  vnd  um
sere  Erben  fallen  vnd  vererben  sollen,  Vnd  wir  Herzog  Heinrich
  vnd  vnsere  Maͤnliche  Erben  sollen  vnd  wollen  vns  der
Landordnung  ond  der  Reichs  v.  Creißabschicden  gehalren,
  Aber  vnsere  prædicanten  ondt  Vntertha