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wandten,  ihrer  Pflicht  vnd  Verwandtnuͤs  erlassen,  vnd.  dem
andern  vberweiset,  So  haben  wir  auch  Herzog  Heinrich  die
Land  Räthe  vnd  Außschuß  von  der  Lamschaft,  so  allhier,  von
wegen  der  ganzen  Lamschaft  gewesen  seyn,  Ihrer  vnd  der
andern  von  der  Landschaft  Adel  Bürger  und  Bawren,  Ihrer
Pflicht  und  Verwandtnüs,  gegenwertig  mündlich  erlaßen.
Solches  alles  ond  jedes,  wie  obgeschrieben,  haben  wir  obgenandte
  Fürsten  vnd  Brüder  Herzog  Heimich  vnd  Herzog
Wilhelm  die  Jüngern,  Herzogen  zu  Brschw.  ond  Lüneb.  auß
freien  wolgedachten  Muthe  vnd  guten  Rath,  Wissen  ond
Willen,  angenommen,  bewilligt  vnd  vns  begeben,  verzihen
uond  verpflichten,  vndt  thun  das  hiemit  vnd  in  Crafft  dieses
Briefes  ond  einander  sict,  Frl.  Erblich  ond  vuwiederruflich
vor  vus  vnd  vnsere  Erben  zuhalten,  bei  Frl.  trewen,  guten
Glauben,  ondt  an  Eidesstatt  versprochen  ondt  zugesaget,  alle
Gefehrde  vnd  Einrede  genzlich  außgeschloßen,  vnd  verzcihen
vus  hierinne  aller  Gugde,  Freyheiren  vnd  Rechtens,  So  vns
oder  vnsere  Erben  wider  selchen  Vertrag,  Verlassung,  Verzicht
  undt  Verpflichtung  einiger  Gestalt  mochte  vnd  könnte
entheben,  schützen,  oder  auffhalten,  in  allermassen  alß  wehren
bieselbige  aufdrücklich  hierinnen  verleibt,  Vud  wollu  wir  becde
Brüdere,  bei  der  Rom.  Kayherl.  Maj.  ot.  vnsern  allergnä,
digsien  Herrn  vuterthänigsse  Ansuchung  thun,  das  J.  M.
diesen  vnsern.  Vertrag,  Theilung  und  Verhandlung  wolle
guedig  oonlirmiren,  Es  werde  aber  solche  Consirmation
gesuchet  ond  erlanget  oder  nicht,  so  soll  nichts  desio  weniger
ond  gleichwol  dieser  Vertrag,  Theilnehmung  ond  Verhandlung,
  Crefftig  vnd  bestendig  sein  vnd  pleiben,  vnd  von  vns
vndt  vnsern  Erben,  Frl.  vnd  onnerbrochen  gehalten  werden,
deß  zu  Vrkundt,  haben  wir  obgenante  Fürsien  diesen  Vertrag
  vnd  erbliche  Theilung  deren  zwei  gleiches  lautes  aufge-