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„Nachdem  die  Roͤmische  Kayserliche  Majestät,  vnser  Allergnedigster
  Herr,  In  den  Irrungen  vnd  Gebrechen,  die  sich
zwischen  den  Durchleuchtigen  Hochgebornen  Fürsten  und
Herrn,  Herrn  Heinrich  und  Herrn  Wilhelmen,  Gebrüdern
Herzogen  zu  Braunschweig  vnd  Lüneburg  2c.  der  Landsteilung
  ond  darzu  gefallenen  Graf=  und  Herrschaften,  Hoyavnd
  Diepholtz,  noch  vnentscheiden  vnd  verglichen  enthalten,
die  Durchleuchtigsten  Hochwürdigen  und  Hochgebornen  Fürsien
  vnd  Herrn,  Herin  Johanß  Georg,  Marggrauen  ond
Churfürsten  zu  Brandenburg  in  Preußen  Herzog  2c.  Herrn
Chrisioff  Administratoren  des  Stifts  Ratzeburg  Herzogen
zu  Mecklenburg  2c.  und  Herrn  Johangen  Erben  zu  Norwegen,
  Herzogen  zu  Schleßwieck  Holsteln  2c.  zu  Commissarien
anderweit  allergnedigst  verordnet  und  Befohlen,  Daß  Hochermeldte
  beide  Fürsil.  Partheien  fürderlichen  zu  betagen,  ond
ferner  wie  auch  vor  des  geschehen,  in  angeregter  Handlung
fortzuschreiten  müglichen  Vlelß  anzuwenden;  das  dieselbigen
Frrungen  in  Freundschaft  und  Güte  von  einander  gesetzt  ond
verglichen  werden  moͤgen.

Vnd  well  hierzwischen  Herzogen  Wilhelmes  zu  Braunschweigk
  Leibs  Blodigkeit  eingefallen,  vererwegen  die  Sache
nicht  allein  ins  steccken  eine  geraume  Zelthero  geraten  besonders
  auch  one  sonderbare  Curatorn  ulchts  bestendigs  ond
fruchtbares  zu  verrichten  ond  zu  verhandien  gewesen.

Als  haben  die  allerhochst  gedachte  Kayß.  Maj.  ct.  die
Durchleuchtigsten  Durchlauchtige  vnd  Hochgeborne  Fürsien
vnd  Herrn  Herrn  Georg  Ftiederich  Marggrauen  zu  Brandenburg
  2c.  zu  Preußen  vnd  zu  Jegerndorff  2c.  Herzogen  2c.
Herrn  Mllipsenn,  Herzogen  zu  Braunschweig  vnd  Lüncburg
  2c.  zu  Curaloren  allergnädigst  verordnet,  welche  die
iezo  anbesiimmte  Tage  Leistung  durch  demselbigen  ansehnliche