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Anfenglich,  vnd:  vors  erste.  #½  Ob  woll  die  abgesanthen
Herzogen  Heinrichs  2c,  uf  einer  gleichmeßigen  teillung  gesianden,
  oder  im  ein,  ansehnlichs  vnd  städlichs  an  Embtern
Zöllen,  wie  auch  den  halben  Theil.  der  erledigten  Grafsschaften.
  Hoya  vnd  Dlepholtz,  ingleichen  die  Ritterschaft  in  denselben
  Ampten,  wie  auch  die  Vergleichung  der  Geistl.  Præbenden,
  In  den  Vier  Stifften,  S.  Blasii  Ciriaci  Bardos
wickische  ond  Rameslohischen  gefordert,  vnd  daruon  nicht  abstehen
  wöllen,  das  doch  auch  hinwieder  bey  den  Fürstl.  Lüneburgischen
  Abgesanthen,  Zellischen  Teils,  der  Herrn  zugcordueten
  Curalorn  abgcordneten,  vud  aus  Mittel  der  Landschafft
ein  solches  gar  nicht  zu  erheben,,  uoch  zu  bewilligen  gewesen,
dieweil  es  nicht  allein  im  Fürstl.  Hause  Braunschweig  nie
herkommens,  besondern  auch  die  regalis  vnd  zur  Regierung
angehoͤrige  Pertinentien,  daruon.  Zar  nicht  getrennet,  oder  der
jungen  Herrschaft  und  künfiig  regictenden  Herrn  etwas  daran
begeben,  noch  vor  sich  einwilligen  Edunten  noch  wollten;  besondern
  Sie  dahin  behandelt,  daß  Sie  Herzog  Helnrich  vnd
dessen  Fürstl.  Söhnen  vnd  Nachkammen  das  obrigc,  was
sonst  zu  den  beeden  Ampten  Dannenberg  ond  Scharnebek
  der  Gbrde  halben  hiebeuor-Herzog  Wilhelmen
  reservirt,  nunmehr  igenzlich  zu  genießeir  vud  zu
gebrauchen,  allein  uͤbergeben.  vnd  abgetreten  haben;  Darin
auch  von  Herzog  Wilhelmes  i.  Jünger  Herrschaft  vnd  Nachkommen,
  Inen  kein  Eintagk,  Verhinderung  noch  Sperrung
zugefügt  werden  solle.  Zu  /  izo  berürter  Zulage,  vnd  vors  ander,
  haben  sie,  damit  Herzogk  Heinrich  und  die  seinen  so
viel  beßer  ihr  Auskommen  erlangen,  und  darbei  Fürstlich
Sich  betragen  mögen,  Die  drei  Ampter  Hitzacker,  Lüchow
  ond  Werpcke  mit  allen  ein=  und  Zubehbrung,
Nuzung,  Renten,  Pächten,  Diensten,  auch  darauf