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gemacht,  So  hat  doch  solchs  gar  nicht  erhalten  werden  koͤnnen,
  aber  vf  vleißige  Unterhandlung  ist  es  dahin  gerichtet,
bewilliget  vnd  zugesagt,  daß  Herzog  Heinrich  ꝛc.  vber  das
was  Sr.  L.  vnd  F.  G.  an  Gelde  hiebeudr  empfangen,  noch
20000  Thaler  bekommen,  ond  solches  vf  zwei  Termine,
  als  OÖstern  92.  zehentausendt  Tahler  ond
Ostern  93.  bie  restikenden  zehentausendt  Tahler
neben  denselben  Jahr  Zins,  Fünf  pro  Cento,  gewertig
  sein  solte.  Dieselbigen  entweder  zu  Einlösung  derselben
  Saltzgüter  oder  Beßerung  vnd  Erbawung  der  obberuͤrten
  Ampter  /  anzuwenden  vnd  zugebrauchen.  Ferner  vndt
vors  Blerde,  So  ist  abgeredt,  bewilligt,  verglichen,  vnd  vertragen,
  Wan  im  ganzen  Fuͤrstenthumb  Luͤneburg  eine  gemeine
  Schatzung  wird  eingewilliget,  zu  des  Fuͤrstenthumbs
vnd  Landes  notturft,  So  soͤllen  disfals  solche  Schatzungen,
Herzog  Heinrich  ic,  Sr.  F.  G.  Manß  Erben  von  Sr.  L.
vnd  F.  G.  leuten,  zu  angezogenen  Amptern  gehdrig  mit  beschrieben
  vub  eingefordert  werden,  Sr.  L.  vnd  F.  G,  sdllen
auch  selber  die  Ihren  datzuschicken,  Und  wic  die  Anlage
in  derselben  Emptern  beschiehet,  zusehen  lassen,
Waß  als  dän  aus  solchen  Amptern  von  Sr.  L.  ond
F.  G.  leüten  aufkumpt  solches  soll  derselben  zum
besten  gefolgt  werden.

Würde  auch  im  ganzen  Fürstenthumb  eine  gemeine
Schazunge  zu  Reichs,  Kreiß  ond  dergleichen  Hülfen,
  angelegt,  So  sollen  disfals  Herz.  Heur.  Leute
vnd  Vnuterthanen  auch  erfordert,  vnd  dieselbe  Schazung
  von  Inen  aufgenommen,  vud  daselbst  hingewendet
  ond  berechnet  werden.

Ingleichen  vnd  vors  Fünfte,  so  ist  wegen  der  von  Her-Erinner's
  sämmul.  Werte.  VII.  VBd.  21