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alsdan  so.  viel  willig  erzeigen  vnd  erweisen  moͤchten,  dahin
auch  dieser  Punct  ausgesetzt.

Vud  weil  sonsten  der  Ritterschaft  halben  im  Vertrage
(so  mir  Herzog  Otten  aufgerichtet)  wie  es  mit  Inen,  wan
Mißtuerstende  vnd  Irrungen  zutrügen,  gehalten  werden  solle,
versehen,  So  söllen  und  wollen  auch  Herzog  Heinrich  ꝛc.  vnd
deßelben  Menliche  Erben  es  mit  denen  vom  Adel,  so  in  Sr.
L.  vnd  F.  G.  vberlaßen  vnd  abgetretenen  Amptern  geseßen
oder  begütert  sein,  auch  also  halten.

Vud  wenn  Mißversiande  zwischen  Sr.  L.  vnd  F.  G.
vud  Inen  oder  hinwieder  zwischen  Inen  sambt  vnd  sonderbar,
  vnd  Sr.  L.  vnd  F.  G.  vnd  Irer  Manleibs  Erben  verfallen
  Dieselb  zu  guͤtlicher  oder  rechtlicher  Entscheidung  setzen
vnd  kommen  laßen,  Nemblich  also:

Es  soͤllen  vnd  woͤllen  Sr.  L.  vnd  F.  G.  auf  erfordern
des  vom  Adell,  innerhalb  vier  Wochen,  drei  Sr.  L.  vnd  F.
G.  Rhate  oder  Verwandten,  vnd  der  vom  Adell  drei  seiner
Freunde  verordnen,  darunter  jeder  Teill  einen  Gelerten  haben
mag,  dieselbe  sdllen  Tag  in  der  Nägte  der  Irrung  ansetzen,
die  Irrung  verhören  vnd  Vleiß  vorwenden,  Sie  in  der  Güte
zu  emtscheiden,  Wan  aber  die  Güte  nicht  wölte  statt  haben,
Söllen  Sie  den  Partheien,  einen  gewißen  Tag  benennen,
auf  welchen  jeder  seine  Klage  vnd  Beschwerung,  in  Schriften
  gedoppelt,  einbringen,  vnd  den  andern  Teill,  Abschrifft
  davon  zustellen,  darauf  von  beiden  Teilen  von  acht
Wochen  zu  acht  Wochen,  bis  so  lange  ein  jeder  Teill  drei
Sätze  eingebracht,  verfahren,  welche  Acta  vnd  fürgebrachte
Schriften,  die  niedergesezte,  oder  verordnete,  in  Gegenwertigheit
  der  Partheien,  oder  Irer  verordenten  Anwälden,  rotuliren,
  vnd  an  eine  Vuverdechrige  Universitæt,  vmb  belehrung
  des  Rechten  schicken,  vnd  dieselbige  in  der  Partheien
oder  Iren  Anwaͤlde  Jegenwerkigheit  erbrechen  vnd  fuͤr  ein