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Urteill  ablesen  sollen,  Welches  auch  do  es  eln  Enndt  Prteill
ist,  ohne  alle  Appellation,  Reduction,  Supplication  oder
dergleichen  behelffen,  von  allen  Teilen,  soll  angenbmmen,  gehalten
  ond  volzogen  wetden,  Alles  bey  Verlust  der  Sachen
vnd  Straffe  2000  Goldfl.  oder  wie  sich  beide  Teill  des  zu
Anfang  des  Procelles  mogen  anders  verglichen.  Würde
aber  eine  Interlocutori  fallen  vnd  einem  oder  beiden  Teilen
  Beweisung  auferlegr,  dieselbig  soll  innerhalb  Sechß  Wochen
  nach  ausgesprochenen  Btteill,  vollführet  vnd  jedem  Teill
mit  zweien  Gesetzen  darauf  zu  concludiren,  nachgegeben,
auch  mit  der  Rotulation  ond  Versendung  der  Acien,  Publieirung
  vnd  Holung  der  Vrteill  wie  hieroben  darumb  gesagt
ist,  gehalten  werden.

Vud  wiewol  auch  der  Appellation  halben  darben
vorgefallen,  daß  Herzog  Helnrich  ꝛc.  die  Volnstendige  Administralion
  der  Justicien,  in  St.  L.  vnd  F.  G.  Emptern
haben  ond  exerciren  woͤllen,  so  hat  doch  ein  solchs,  aus
vernuͤnftigen  Vrsachen  nicht  erhalten  werden  koͤnnen,  die
Key.  Commissarien  es  dafuͤr  erachtet,  das  es  des  Puncts
halben,  bei  wolverfaßter  Luͤneburgischer  Hofgerichts-Ordnung,
  durchaus  bewenden,  vud  die  Vuterthanen
auch  dahin  sich  zu  beruffen  haben  söllen,  Es  soll  aber  zu
Herzogs  Heinrich,  L  ond  F.  G.  Gefallen  stehen,  derselben
Drost,  Räthe  oder  Amptleute  einem  dem  Rhate  in  den
Städten  zu  ordnen,  die  solchen  Sachen  beywohnen  mögen.

Es  ist  auch  forders  ond  zum  Siebenden,  abgeredet,  vercglichen,
  ond  hinc  inde,  bewilliget,  das  kein  Fürsil.  Teill,
one  des  ander  Wissen,  Willen  ond  Conlens,  keines  der  inhabenden
  Ampter,  Herrschaften  vnd  Güter  alieniren  noch
vercußern  sblle,  Sondern  es  soll  solchs  wie  es  jzo  ist  vnd
was  künftig  mehr  darzu  erlangt  wirdt,  beisammen  erhalten