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erreichten  muͤndigen  Jahren,  Ire  eigene  Verzichts  Verschreibung
  von  sich  zu  stellen  schuldig  seyn,  Wie  den  nhunmebt,
was  im  vorigen  vnd  dießen  Vertrage  begriffen  vnd  gesagt,
Sich  Hochermeldter  Herzog  Heinrich  2c.  vor  sich  vnd  seine
Erben  aller  vnd  jeder  Ansprache,  so  dieselbigen  ralione  primogenituræ
  fuccellionis  vnd  sonsten,  zu  dem  ganzen  Fuͤrsienthumb
  Lüncburg,  mit  den  angehoͤrigen  Herrschaften,  Homburg
  Ebersiein,  Hoya,  Diepholtz,  ond  aller  andern  Zugeb#-rung
  des  Fürstenthums  Landen,  Leuten,  Geistlichen  ond
Weltlichen  Gütern,  Gerechtigkeiten,  Obrigkeiten  vnd  Nuzungen
  gehapt  oder  noch  haben  mögen,  wie  das  Namen
haben  könte  nichts  dan  allein  den  wiederfall  vor  behelrlich
begeben.

Und  wan  ctwan  das  Key.  Geding  auf  die  Herrschaft
Lippe  zu  Wirckung  kehme,  ond  die  Lixpische  Reichs  Lehne
ans  Fürsienthumb  langten,  daß  dan  Herzog  Heinrich  2c.  ond
derselben  Menlichen  Erben  10,000  Thaler  Inhalt  vorigen
Vertrags  erlegt  und  gefolgt  werden  sollen.

Vnd  damit  auch  fürder  dieses  alles  an  Seiten  Herzog
Wilhelms  zu  Braunschweig  vnd  Lüneburg  2c.  Menlichen  Erben
  jzo  auch  künftig  vnd  zu  ewigen  Zeiten,  sict,  fest  vnd
vuuerrückt  gehalten  werden  mige,  haben  Hochermeldrer  Pfalz-=graue,
  vnd  die  andere  zu  vnd  abgeordneten  der  Key.  Curstorn
  Räthe  (weil  Ire  Ld.  ond  die  andern,  vf  ratification
vorgehende  respeclire  Zulage  vnd  Verbesserung,  allein  angenommen)
  zugesagt,  daranzusein,  freundlich  vnd  gutwillig  be,
fürdern  zu  helfen,  daß  innerhalb  dreier  Monaten,  Hoch  vnd
Hochernanter  Curatorn  Halification  vnd  Befsolution  den
Key.  Commillarien  zugeschieckt  werden  solle.  Das  nun  die,
ses  alles,  wie  ob  erzehlt,  ond  bis  zu  der  Röm.  Kev.  Majest.
  ct.  Chur  vud  Fürsten,  als  Key.  Comillarien  vnd  Cu-