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gell  ferner  erschiene,  daß  Sr.  Ld.  vor  sich  vnd  dero  Mitbebeschriebene,
  dan  sonsten  ein  ansehenlich  zu  Fuͤnf  oder  Sechß
tausent  Thalern,  aus  guten  Vaͤtterlichen  Gemüthe  vnd  Willen
  darzu  thun  vnd  leisten  wolle,  Als  haben  wir  solchen
Punct  bei  solchen  vnsers  Vettern  vnd  der  Landschafft  milden
Erbieten  lassen  beruhen,  Insonderheit,  Weil  sich  die  Landschafft
  ercleret,  daß  auch  jegen  den  Regierenden  Fürsten,  In
Außsteuer  desselben  Toshter  ond  Freulein,  nicht  gewöhnlich
nach  Herkommen,  auch  nicht  zu  thun  wehre,  dast  Sie  vnß
vorher  söllen  willigen,  ehe  eine  Heyrath  geschloßen,  und  dan
zauf  gemeiner  Landstände  Versammlung  ond  vorgebrachten
Bericht,  derselbigen,  nach  Golgenheit  eine  zimliche  Steuer
bei  Inen  ersucht  würde.

Zum  VWierden  als  Vuser  Vetter  Herzog  Ernst  2c.  sich
bat  ercleret,  das  Sr.  Ld.  woll  ließen  geschehen,  das  von  Vusern
  Herzogen  Heinrichs  2c.  Vuterthanen,  die  Apellationes,
an  vns  ond  nicht  die  verordente  Hofsgericht  geschehen,  Rhäte
vnd  Landschafft  solches  auch  wol  passiren  ließen,  Es  wehre
dan,  das  Sich  Einer  einer  Epkandtnuß,  fo  von  vns  oder  onsern
  Rhäten  gescheghe,  beschwerdt  befünde,  vnd  das  seine  erbebliche
  Gravamina  vnd  Vrsache  zu  haben  ond  außzuführen
vtvermeinte,  desfalls  sich  alle  vnd  jede  Eingeseßene  des  ganzen
Fürsienthumbs,  auch  in  den  abgeteilten  Amtern  der  verordenten
  oud  von  allen  Ständen  der  ganzen  Landschafft  bewilligten
  Hosgerichts-Ordnung,  vnd  des  Schuzes  des  regierenden
Fürsien,  nicht  knten  noch  gedachten  zu  begeben,  Sondern
sich  dahin  zu  berussen  Macht  haben  behalten  wollen.

Ist  solcher  Punct  auch  dahin  gerichtet,  darnach  wir  cs
auch  briderseits  richtig  wollen  halten,  das  wan  von  Vusern
Herzog  Heinrichs  2c.  Ampten  vnd  befehlhabern  bey  den  Vudergerichten
  Vrteill  werden  gesprochen,  oder  sonsten  wes  ver-