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richtet,  das  sich  die  Partheien  beschwert  vermeinen,  das  dieselbe
  sich  desfalls  an  vns  vnd  vnsere  vetotbente  Rhaͤte,  durch
den  orbentlichen  Wegk  der  Appellation  moͤgen  beruffen,  vnd
daselbst  Processos  vnd  Erorterung  söllen  gewarten.  Woͤllen
aber  Beschwerungen  von  den  Brteillen  werden  eingewandt,
So  von  vns  selbst,  oder  vnsern  Soͤhnen,  oder  von  vusern
Verordenten  Rhaͤten,  in  ursern  Nahmen  gesprochen  weren,
So  sdllen  solche  Beschwetungen  vnd  betuffungen  von  Vus
Herzogen  Ernste  2c.  dder  den  je  zu  Zeiten  verordneten  Rhäten
  vnd  Beisizern  vnsers  bestalten  Hofgerichts,  nicht  werden
angenomtnen,  Sondern  die  an  das  löbliche  Key.  Cammer
Gericht  werden  gesiattet,  Es  geschehe  dan  mit  vnsetm  Herzogen
  Heinrichs  2c.  oder  vuser  Sbhnc  vnd  Erben  Vorwissen,
Vnd  desfalls  sollen  sölche  Appellationes  ond  Beschwerungen
von  zween  vuser  Herzogen  Heinrichs  2c.  vnd  zween  vuser
Herzog  Ernst  2c.  Rhäten,  so  desfals  dazu  söllen  werden  verordnet,
  Vud  auf  beiderseits  onsern  Vukosten  zu  sammen  komen
  angenommen,  von  derselbigen  reviclirt,  vnd  darnach  es
die  Nothdurft  sein  müchte  der  Procels  ferner  chrigirt,  ond
in  der  Sachen  nach  Befindung,  in  güte  oder  Recht,  das
Beschafft  werden  weß  pillig  vnd  Recht  ist,  Vud  wan  solchs
geschehen,  vnd  sich  solcher  Erkhandnuß,  der  einer  oder  ander
teill  Beschwerdt  vermeinen  würde,  dem  soll  disfalls  die  Appellalion
  an  das  Kay.  Cammer  Geticht  sein  erlaubt,  Vnd
könten  sich  die  Vier  Vekordneten  vnser  Räthe,  Sie  fein  vom
Adell  oder  Gelebrte  der  Prteill  nicht  einhellig  vergleichen,
Sbllen  sie  die  Acla  disfalls  umb  belehrung  Rechts,  an  ein
oder  mehr  Jurilien  Faculkelt  verschicken,  ond  darnach  das
Vrteill,  In  beider  vuser  Nahmen,  erdffnen,  wie  es  auch  sonsten
  disfals  geschehen,  Vud  sollche  Prteill,  In  beider  vnser
Nahmen,  auch  eroͤfnet  werden  follu.