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der  Kay.  Maj.  ct.  confirmirten  Vertrag,  In  dem  obeingeleibten
  der  Herrn  Key.  Commillarien  Recell  vnd  Vertrag
per  exprellum  gezogen  vnd  conlirmirt,  ond  in  solchen  Vertrage
  dan  weiter  gesezt  vnd  gehandelt,  auch  in  den  Sechs,
lezt  angehefteten  Puncten,  endlich  verner  verglichen,  vnd  beigelegt
  seyn,  Geloben  wir  obgemeldte  Fürsten,  soviel  einem
jeden  daßelbige  betreffend  vnd  berührendt  ist,  vor  vns  vnsere
Erben  vnd  Erbnehmen,  vnd  Nachkommen,  statt,  fest,  vnuerrückt
  und  vnuerbrochen  an  Eidssiatt,  bei  vnsern  Fürsil.  Ehren
vud  Würden,  In  guten  trawen  vnd  Glauben  wollzuhalten,
darwieder  auch  nicht  zu  Thun,  noch  schaffen  gethan  zu  werden,
  dem  auch  entjegen  vus,  zu  Rechte  oder  ausserhalb
Rechts,  keiner  Gewaldt,  Freiheiten,  Begnadigung,  Pricuilegien,
  Gewohnheiten,  oder  Herkommen,  nicht  zu  vudernehmen,
oder  das  auch  andern  zu  thun,  bewilligen,  oder  darin  zu  geholen,
  Wir  Herzog  Heinrich  2c,  wollen  auch  nicht,  noch  vnsere
  Söhne  vnd  Erben,  sollen  nun  hinfürder  Ichts  weßüber
zu  geteilten  Anpart  vnd  Anteill  des  Fünstenthumbs,  In  einige
Wege,  mehr  vnd  weiter  etwas  fordern,  allein  vorbehaltlich
die  Zehntausendt  Tahler,  auf  den  Fall  mit  Lippe  2c.

Wan  es  auch  vnsern  Bettern  Herzog  Ernsten  rc.  ond
seine  Mitbeschriebenen  eine  Nothdurft  wehre,  von  wegen  der
noch  unerdrterten  Rechtfertigung,  einige  special  Verzicht  zu
haben,  vnd  vorzubringen,  woͤllen  wir  dieselb  Sr.  L.  auch
hiermit  gethan  vnd  geleistet  haben.

Vud  haben  des  zu  Urkundt  vndt  mehrer  Bekendinuß
vnser  Fuͤrstl.  Insiegeln,  an  diese  vuser  Echliche  Vereinigung
ond  Vertrag,  dero  zwei  gleichs  Lautts  ausgerichtet,  vnd  einem
jeden  Teill  einer  zugestellet  ist  worden,  die  wir  auch  mit  eignen
  Hinden  onderschrieben,  bekommen,  wissentlich  vnd  mit
guten  Wolbedacht  heißen  hangen,