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Heinrich  dem  Jüngern,  Herzogen  zu  Brschw.  vnd  Lüneburg,
vnd  Hochermeldtenn  Sr.  F.  G.  Bruder  Herzog  Wilhelmen
zu  Brschw.  ond  Lüneburg:  14.  belalugend  die  streitige  Landstheilung,
  bishero  bei  Sr.  F.  G.  Lebzeiten  vorgelauffen,  waß
auch  seicher  Thdelichen.  Abgange  noch  jüngstmals  zu  Führ
den  20te  Octobris,  vnd  folgende  Tage  durch  damals  anwesende
  Prälaten  Raͤthe  vnd  Landschafft  gehandelt  vnd  zur  Notel
  eines  endlichen  Vertrags  zwischen  beiden  Herzogen  Heinrichs
  vnd  Herzog  Erysts  Fürstl.  Gd.  gesezt,  ond  itzo  darauf
beruhete,  wie  das  beide  Ihre  F.  Gd.  sich  derhalben  mit  Vorwißen
  Räthe  ond  Landschafft,  endlichen  erclerten.  Ob  woll
von  gemeiner  Ritter=  vnd  Landschafft  allerhandt  Moliren
eingeführet,  Wie  Inen  solche  Handlung  vnd  Notell,  in  ellichen
  Puncten,  zum  Hochsien.  Beschwerlich  vnd  Bedencklich,
sonderlich  in  dem,  daß,  waß  heut  oder  Morgen,  zu  gemeiner
Notturfft  vnd  anliegen  des  Fürstenthumbs  mochte  werden  bewilliget,
  an  Steuer  ond  Zulagen,  daß  solches  Sr.  Herzogen
Heinrichs  F.  G.  von  derselbigen  Leuten  vor  abnehmen  vnd
zu  eigener  Nuzung  verwenden.  mogte,  Auch  was  der  Fraͤu
lein  Aussieuer  und  dann  des  Proges  halben  zwischen  Sr.
Herzogen  Heinrichs  2c.  F.  G.  vnd  denen  von  Adell.,  in  den
Amptern  Luͤchow,  Dannenberg  ond  Hitzacker  geseßen,  disponirt,
  So  haben  Sie  doch  endlich  dahin  auch  gewilligt,  daß
solche  begriffene  Notell  des  Vertrags  zwischen  Hochermeldten
beiden  Fürsten  vor  sich  ond  die  Ihren,  mochte  allerding  werden
  volnzogen,  doch  dergesialt  waß  dißmal,  angeregter  Schazung
  halben  eingewilliget,  das  solchs  künftigen  Fällen  der
Abtheilung  sölte  vnnerfüeglich  seyn,  vnd  solches  dem  Vertrage
oder  diesen  Landtags,  Abschiede  ausdrücklich  inlerirt  werden,
und  sonderlich,  die  angezogene  Ursachen,  weßhalben  es  vor
diemahl  gewilligt,  Sintemal  Herzog  Heinrich  2c.  erst  darauf