339

gangen  vnd  angehalten,  daß  Sr.  F.  G.  wehre  viele  lange
Jahre  mit  Regierender  Fürst  und  Herr  vnd  der  Erstgeborner
gewesen,  hätten  Sich  der  Regierung  gutwillig  begeben,  Vud
das  sonsten  gemeine  Landstende  nhun  fürder  zu  andern  künftigen
  Fällen  der  Abteilung,  wolten  die  Schazung  von  der
Regierung  gemeins  Fürstenthumbs  ongetrennet  haben,  Dan
auch,  das  Sie  wollten  fürder  durchaus  zu  keines  abgetheilten
Fürsten  Fräulein  Aussteuer  verpflichtet  seyn,  vnd  in  den  angezogenen
  Recels  auch  dergestalt  willigen,  So  ferne  der
Lands  Fürst  würde  darüber  der  Gebühr  halten  ond  sonderlich
  daran  sein,  daß  ein  jeder  vnter  den  abgetheilten  Fürsien
geseßen  mochte  an  dem  seinen  vor  Recht  vnd  Gewaldt,  werden
  geschützt,  vnd  sonderlich  durch  Tädtlich  angehalten  ond
Pfändung  in  seinen  Besitz  nicht  werden  betrübt,  vnd  dho
Ime  deswegen  einige  beeindrechtigung  begegnete,  sonderlich
durch  Pfandungen  ond  dergleichen  beschwerung.,  daß  dann
der  Lands  Fürst  einen  jeden  der  Gebühr  darin  vertretten,
vnd  wo  moglich  Mandata  poenalia  vnd  Procels  auf  die
Conslitution  der  Pfandung,  im  Kayserlichen  Cammer  Gericht,
  jedoch  Sumtibus  et  periculo  der  Gepfandeten  vom
Adel  ausbrengen  ond  solchs  alles  diesen  Landtags  Abschiede
einverleiben  lassen  wüärde,  Daß  dan  auch  Sr.  Herzogen
Ernsts  2c.  F.  G.  zuthun  hat  zugesagt,  ond  ist  endlich  darauf
  die  Abrede  vnd  Vergleichung  crfolgt,  daß  also  vnd  angeregter
  massen,  die  Verrags  Notell  mit  Herzog  Heinrich  2c.
sdlle  mögen  endlich  werden  volnzogen,  Vnd  Sr.  F.  G.  das
Haus  und  Ampt  Löchow  (So  ferne  es  bey  der  Fürstlichen
Wittwen  zu  behandlen)  oder  je  das  Geldt,  als  dreytausendt
dreyhundert  Goltfl.,  Sr.  F.  G.  Jährlichs  werden  entrichtet,
die  Einantwortung  auch  mit  Hitzacker  vnd  Werpcke  wirglich
geschehen,  ond  also  die  Zeit  die  Nuzung  der  Häußer  vnd