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auch  dergestalt  mit  Herzogen  Otten  zuuolzieben  hätte;  So
fern  es  Sr.  F.  G.  auch  zuthun  geneigt,  es  würde  aber  von
den  einen  oder  andern  Theil  darin  also  Inhalt  der  Notell
verwilligt  oder  nicht.  Sdllte  vnd  mochte  gleichwoll  Herzog
Ernst  2c.  daran  als  Regierender  Fürst  des  Fürsienthumbs
Lüneburg,  zum  besten  sein,  vnd  die  angestellte  Handlung  mit
Herzogen  Wulfgang  zu  Braunschw.  vnd  Lüneb.  ꝛc.  vnd  weß
der  anhengt,  im  besten,  als  moͤglich,  cantinuiren,  vnd  sich
fürder  darin  keine  Einrede  weder  Herzog  Otten  oder  Heinrichs
  2c.  hindern  lassen,  sondern  die  Sache  getreulich  zu  des
Fürstenthums  besien  fortsezen,  weß  dan  heut  oder  morgen,
auf  zutragende  Fälle,  sich  mochte  befiuden,  das  der  einer
oder  ander  vnter  allen  Ihnen  Herz.  Otten,  Herg.  Heinrichs
und  Herzog  Ernsts  2c.  F.  G.  vor  sich  ond  die  Ihren,  mochten
seyn  befuegt,  daran  soͤlle  keinen,  weß  sein  begeben,  sondern
das  zu  seinen  Rechten  stehen,  ond  woͤlle  neben  den  regierenden
  Fürsten  Herzogen  Ernst  2c.  gemeine  Rhäte  vnd  Landschafft
  dafür  mit  haften,  vnd  sich  aufn  Fall  es  gefordert
wuürde,  doch  Inhalt  der  aufgerichteten  Notell  verschreiben  vnd
verpflichten,  daß  also  keinem  Theill  einige  Verkürzung  an
seinem  Rechten  durch  diese  des  Landes  Fürsien  Handlung,
sollte  begegnen,  so  ferne  anders  der  ein  oder  ander  Teill  sich
würde  an  Recht  laßen  gnögen,  vnd  thädlichs  Sich  etwas
vorzunehmen  nicht  unterstehen,  noch  den  Regierenden  Fürsten
in  solcher  Handlung  mit  Herzogen  Wulfgang  2c.  und  wor  es
des  mehr  ndtig,  hindern  oder  irren;  dann  woferne  sich  deswegen
  izt  sdllte,  außerhalb  rechtlicher  Erdrterung,  zutragen,
währen  gemeine  Räthe  vnd  Laudschafft,  es  diesfals  bei  Ihren
  regierenden  Fürsten,  so  lange  Sr.  F.  G.  vor  mit  Ihren
Raht  vnd  wissen  ferner  darin  handelte,  zu  bleiben,  zu  haltenond
  mit  Sr.  F.  G.  einen  Man  zustehen,  gesinnet,  des  Sr.