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F.  G.  vnd  Sie  sich  auch  in  vnd  mit  Krafft  dieses  Landiage
Abschieds,  bewahren  Ihren  Worten  vnd  guten  Glauben  thãten
  verpflichten.

Zum  Dritten,  als  auch  vom  Lands  Fürste  ist  angey
gen,  wie  Sr.  F.  G.  dahin  vermittelst  Goͤttlicher.  Hülffe  vnd
Seegen,  zum  Höchsten  geneigt  vnd  gesinnet,  Inhalts  besch
hener  Zusage,  vnd  verpflichtung,  zur  Regierung  Hoff-  vnd
Haußhalrung  zu  Zell  vnd  auf  den  Amptern  dahin  zu  meßgen
  ond  anzustellen,  das  Sr.  F.  G.  dieselben  Ordinari  Eikommen
  des  Fürstenthumbs  stehen  vnd  verrichten,  Sr.  5.
G.  Brüdern  vnd  Schwestern  den  verordneten  Vnterhalt  vnd
Deputat  järlichs  richtig  machen  ond  sich  für  Schaden  vnd
Beschwerung  des  Fürstenthumbs  allerding  vorsehen  vnd  hün
moͤchte,  allein  gesucht  damit  Sr.  F.  G.  solchs"auch  köontm
verfolgen,  das  Rhäte  vnd  Landschafft  Sr.  F.  G.  rähsen  vud
thadten  helffen  wöllten,  wie  fürder  die  übrigen  Schulden  vnd
Beschwerungen  des  Fürstenthumbs  mochten  werden  abgen
gen,  auch  richtigen  Verzeichniße  übergebru)  weß  von  dar  stihero
  Ao.  4570  bewilligrer  Schazung  an'den,  Schulden  abgetragen
  vnd  bezahlt,  bnd  noch  an  den  Schulden  so  beut
ligt,  vnd  aus  Ampten  Zollen  ond  den  Renterei  verzun
würden,  vorhanden  vud  nachstünden;  die  Rhäte  vnd  Land
schaft  sich  noch  zu  einer  treflicben  Summen  belaufende  der
merckt,  so  ist  nemlich  ssolches  übergebene  Verzeichnis  #
Rechnung  der  bezalten  Schuld,  und  darbei  angczeigten  U
sach,  vor  vollständigangenommen,  ond  dahin  gewilligt,  dej
Rhäte  vud  Landschaft  wollen  „„Ihres  underthäuigen  trewer
Willens  vnd  gehorsamen  Willfarung  vnd  sonderl.  weil  I
lbblicher  seel.  Landes.,  Fürst,  Herzog  Wilhelm  zu  Branucch.
vnd  Lüneburg  2c.  Sr.  F.  Gd.  dreigigjährige  Laudes  Fürft
Regierung  dero  Gestalt  im  Geistl.  vnd  Weltl.  Regimeut  L