lich  geführet,  daß  Sie  es  Sr.  F.  G.  saͤmbtlich  vnd  sonderlich
  nhunmehr  in  derselben  Rhubette  hoͤchlich  Danck  wuͤsten,
auch  Sr.  F.  G.  Sohn  jezo  regierender  Fuͤrst,  Herzog  Ernst
sich  2c.  erclerte  vnd  versprochen,  desfalls  in  Sr.  F.  G.  Herrn
Vaters  Juesstapffen  zu  treten,  vnd  dermaßen  Sr.  F.  G.
Regierung,  durch  milden  Seegen  des  Almächtigen  dergleichen
anzustellen  vnd  zuvolnfuͤhren,  jenen  gemeiner  Landschaft  priuilegia,
  Begnadigung  ond  Verschreibung  zu  conklirmiren,
vnd  Sich  darbey  tewlichst.  zu  handhaben  vnd  zo  schuͤzen,
wie  folgt:

Vnd  damit  Sr.  Hanzegen  Ernsis  2c.  ".  G.  bbaedachte
seine  Zusage  vnd  Verpflichtung  so  viel  richtiger  volnführen,
vnd  für  Sich  vnd  Sr.  F.  G.  Brüder,  keine  Schulden  vnd
Beschwerung  mehr  aufs  Fürstenthumb  bringen  mochten,  daß
Sie  gemeine  Praelaten,  Rhäte  vnd  Landstende  wbllen  angezogene
  an  der  bewilligten  noch  restirenden  Schuld,  wie  auch
auf  vnd.  in  den  Ampten  ond  -Jollen,  stehet  vnd  verschrieben
ist,  auch  aus  der  Renterecy  Jährlichs  wird  verzinset,  sich  in
alles  in  die  Dreimalhundert  Tausend  Gölden  Lübisch  belauffeude,
  wie  das  ein  sonderlich  Register  aufgerichtet  ist,  darin
alle  vnd  jede  Crediiorn  vnd  die  Summen  damit  man  ihnen
  verhaftet,  ordentlich  verzeichnet  worden,  auf  vnd  an  sich
nehmen,  ond  derselbigen  Hochgedachten  Ihren  Gnädigen  Landes
  Fürsten  vnd  Sr.  F.  G.  Brüder  entheben,  jedoch  der
Gestallt,  und  also,  auch  so  lange  daß  Sie  befinden,  daß  obgedachten
  Zusage  wircklich  Verfolge  geschiet,  ond  keine-Schulden
  werden  vom  Regierenden  Fürsten  oder  Sr.  F.  G.  Brüdern
  zu  gemacht,  ond  wieder  auf  die  Ampter,  Renterey,  Zollen
  oder  sonsten  aufs  Fürstenthumb  weß  verschrieben  (dan
solte  deren  einiger  Mangel  erfolgen  wöllen,  Sie  desfalls  dieser
  Ihrer  Zusage  vnd  Verpflichtung  allerding  frey  ond  vuver-