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pflichtet  hiervon  sein),  Vud  woͤllen  solche  Schuldt  nach  Jahren
  bezahlen,  vnd  weß  nicht  bezahlt  wirdt,  verzinsen,  vnd  zil
der  Notdurfft,  vnd  Ablegung  solcher  Schulden  auch  Erhaltung
  der  Zinsen  alle  vnd  jedes  Jahrs  bis  solche  Schulden
ganz  abgelegt  vnd  bezahlt,  einen  doppelten  Vich-Schaz  einwelligen,
  der  alle  Jahr  zu  rechter  Zeit  soll  beschrieben  vnd
ausgegeben  werden,  daruon  vorerst  die  Zins  bezahlt  vnd  das
uͤbrige  vnd  die  Haupt  Summe  soll  verwendet  werden,  Da
aber  gleichwol  Rhäte  vnd  Ausschuß  vermerckten  daß  Theurung
  vnd  beschwerlicher  Jahre  halben,  die  Armuht  mit  einem
Viehschatze  oder  auch  etwa  ein  oder  mehr  Jahre  ganz  waͤren
zuverschonen,  das  soll  Ihnen  vorbehalten  seyn,  Es  haben  aber
Rhaͤte  vnd  Landschaft  bedingt,  das  solche  vnterthenige  getrewe
  Huͤlffe  vnd  Steuer  Inen  vnd  ihrer  habenden  Freiheit
vnd  Privilegien  sollte  vnnachtheilig  vnd  vnverfenglich  sein,
auch  so  in  diese  eingewilligte  Schazung  Eingriff  geschehe,
daß  Sie  dan  disfalls  dieser  ewiligung  wöllen  genzlich
frey  stehen.  «

Dho  aucht  aus  Gottes  Verhängng,  durch  Krieg  oder
andere  Unfälle  solcher  Schade  diesem  Fürstenthumb  begegnen
würde,  daß  den  armen  Leuten  vumoglich,  die  Schazung  auszugeben,
  welches  Gott  gnädiglich  verhüten  woͤlle,  So  woͤllen
Sie  dieser  Annehmung  der  Schulden  auch  frey  stehen,  vnd
dieselben  Hochermeldten.  Fürsten  Schulden  seyn  ond  bleiben
laßen.

Dieweil  auch  Hochermelter  Herzog  Ernst  r2c.  vortragen
laßen,  als  Sr.  F.  G.  geliebte  Schwester  Fräulein  Claren  zu
Brschw.  ond  Lüneb.  2c.  an  Graf  Wilhelmen  zu  Schwarzburg
  vermählet  vnd  zu  solcher  Aussteuer  Hülf  ond  Julage
n  Gnaden  gesucht,  wie  gewöhnlich,  So  ist  von  Rhat  vnd
Landschaft  gewilligt,  das  dazu  Sr.  F.  G.  ein  Pieh-Schaz-