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vnd  auch  jedesmahl  getrewlich  gehalten,  Solche  wie  auch
vns  vnd  vusern  lieben  Brüdern  noch  vor  dießmal  Jenweigck
erzeigt  haben,  vnd  ungezweifelt  forder  thun  werden;  „Als  haben
  wir  vnsern  Rhat  vud  gemeiner  Landschafft  alle  Ire  gnaden
  Priuilegien)  Verschreibung,  Recht,  Gewohnheit,  Freyvnd
  Gerechtigkeit,  die  Sich  semblich  ond  jeder  insonderheit
von  vusern  Voreltern  vnd  Herrn  Vatern  vnd  vns  haben
Vud  hergebracht  hiermit  wollen  consirmirt  ond  bestätigt  haben,
  in  besiendiger  Form  vnd  Gestalt.  Als  solches  zu  Rechtsam
  beständigsten  seyn  kan,  soll  vnd  mag,  vud  insondeheit
auch  das  wir.  ond  vnsere  Brüder  woͤllen,  vnd  auch  vuser  allerseits
  Erben  vund  Nachkommen,  sollen  sie  gemeine  Praelaten,
  Ritterschafft  und  Stende  dieses  vnsers  Fürstenthums  Lüneburg
  bei  der  reinen  Lehr  Gottliches  Wort  und  Gebrauch
der  heiligen  Sacramenten  #  vermog,  vnd  Inhalt  dero  von
Weilandt  vnsern  Herrn  Vater,  mit  Rhat  wißen  ond  volbort
gemeiner  Landsiende  aufgerichteten  vnd  privilegirten  Kirchen
Ordnung  vnd  des  Corporis’  Dociring  zanch  den  in,  der
Kirchen  dieses  Fürstenrhumbs,  bishero  veblich  gehaltenen
Christl.  Cerimonien  laßen),  vnd  darin  zur  Enderung  nichts
vornehmen,  noch  vusern  Rhäten,  Superintendenten  vnd  Pastoren
  zu.  thun  gestatten:  noch  sie  bey  vusern  Diensten  verdulden,
  noch  weniger  darzu  annehmen,  wofern  Sie  sich  nicht
mit  Herz  vnd  Munde  zu  Christl.  Kirchen  Ordnung  ond  Corpore
  dirine#  bekennen  vnd  ercleren  das  Sie  keinen  irrigen
vnd  darwieder  sirebende  Lehre,  wie  die  auch  Nahmen  haben
mochte  sein  zugethan  ondt  verwandt,  vnd  in  solcher  Meinung
vnd  Glanben  gedencken  vollstendig  zu  beharren.

So  dbllen  wir  auch  die  Prälaten,  Stifft  vnd  Kloster
bey  ihrer  freihen  wohlhergebrachten  Election  Frey=  ond  Gerechtigheit
  handhaben,  vnd  nicht  verhengen,  das  Sie  daran