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werden  in  einige  Wege  verfuͤhret  vnd  vernachtheilt,  Wir  wöllen
  vus  auch  in  kein  Verbündnis  K  Kriege  oder  dergleichen  #mit
Hoch  oder  gerings  Standes  Personen  einlaßen,  ohne  vnser
Rhaͤte  vnd  Landschafft  Rhat  vnd  wißen,  vnd  vns  datin  des
Buchsiaͤblichen  Inhalts  Weilandt  onsers  Herrn-  Gresbaters,
Herzogen  Ernsts  Chrisimilden  Gedächmis-  begnsdigung  vnd
Verschreibung  nach  der  geringen  Zael  27  8  c.  gegeben  önd  don
onsern  Herrn  Vatern  confiriniri  gehälten,  wie  auch  jaüsien
in  allen  Puncten  ondt  Mrticuln,  so  darin!  begriffen.

Vud  woͤllen  das  auch  vnsere  Landvoigte  Ampten-  ond
Diener  dem  zuwieder  nichts  handeln  och  onsern  Prälaten
ond  gemeinen  Landschaft,  in  solchen  Iren  Privilegien  L
begnadungen,  Einhalt  ond  Verkürzung  Thun,  sonderim  üüsern
wegen  Sie  darbey  gickmete  schützei  ond  bandhabei  belsfn
sdilen.  isir

Wir  woͤllen  auch  solche  vnser  Derschreihung  seossten  in
keinen  Misverstandt  oder  Misdeutung  zieben,  noch  es  andern
zuthun  vergönnen,  sondern  deesclbigen  jederzeit  nach  ihren
Buͤchstaͤblichen  Inhalt  vnd  geiundchen.  srechtmäßigen  Verstande
der  Deutung  geben,  ond  das  dergleichen  von  unßen  Ampten
vnd  Voigteien  Nachfolge  daruͤber  haiten

Wir  wollen  auch  über  onsern  aufgerichteten  Constitutionen
  vnd  Ordning  halten,  sonderlich  die  Hofgerichts-  ond
Policey  Ordnung  wieder  vernewert  auflegen  vnd  drucken  laßen,
  desgleichen  eine  wahre  Disposition  soll  werden  angehengt,
  Wie  es  in  Fällen  wan  Sich  dieselben  zutragen  soll
werden  gehalten  Inziehung  der  Hergewette  gerade  Nuzteill
vnd  dergleichen,  nach  Verordnung  Sachsisches  Gebrauchs,
wie  wir  solches  zu  Papier  bringen  lassen  vnd  gleichwol  mit
onsern  Rhäten  vnd  Landschaft  vorher  reiflich  erwogen  ond
darüber  einhellige  Vergleichung  treffen,  vnd  ohne  dieselbigen