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wissen  vndt  volworden  sonsien  keine  neue  Constitution  oder
Ordunng  nachen  oder  Publiciren.  lassen  woͤllen.

Wir  vanichten,  vns  auch,  wie  albereits  obgemelbet,
dee  wir  über  diejenigen,  von  Adell  so  itzo,  vntern  Herzog
Otten  vnd  Herzog  Friedrich  2c.  wohnen  vnd  kommen,  oder
künftig  unter  abgeteilte  Herrn  kommen  moͤchten  vnd  vnter
denselbigen  zugeteilten  Amptern  seßbaft  waͤren,  bei  Ihren
Jagdten  Vischereien,  Holzungen  vnd,  andern  Ihren  Lehns
vnd  andern.  Gerechtigkeiten  nicht  wenig  als  andern  vnsers
Fuͤrstenthumbs  Eingesessen  der  Gebuͤhr  zu  balten,  Sie  vor
Vnrecht  That  ond.  Gewald  schuzen  vnd  baudhaben,  vnd  Sie
in  keine.  Wege  verunrechten  oder  an  dem  Ihren  verkürzen
vnd  vernachtheilen  lassen  woͤllen,  do  Ihnen.  auch  weß  würde
abgenommen  oder  Sie  sonsten  an  den  Ihren  mit  Pfandung
und  dergleichen  Beschwerungen  belegt.  Sie  derselbigen  durch
ordentliche  Wege-  deßen.  aller  benehmen,  ond  bei  gleich  vnd
Recht  vnd  dem  Ibren  vertretten.  Woferne  auch  zwischen
Vnsern  Praͤlaten  denen  von  Adel  vnd  andern  Stenden  mit
vnsern  Ampt  vnd  Voigteien  Irrungen.  porlieffen.  wöllen  wir
dieselb  In  der  Person  zu.  Vethör  vnd  Handlung  vornehmen,
oder  darzu  vnsere  Rhaͤte  verordnen,  oder  auch  auf  benennung
anderer  von  Land-  Nhäten.  ond  aus  der  Landschafft  zu  Commissarien,
  welche.  solche  Irrung  zu  Verhoͤr  nehmen,  dieselb
der  Geböhr  entscheiden.  oder  vns  daruon.  gebührl.  Bericht
einschicken.  söllen,  Vus  darnach  hahen,  durch  fernere  gebürliche.
  Verhor  vnd  Entscheidung,  darnach  zu  richten,  Alles  getrewlich
  Vngefehrlich.

Alle  Punct  vnd  Articull  diesern  vnserer  Verschreibuug,
ond  ein  jeder  insonderheit,  so  viel  die  vns  obgenannten  Fürsten
  anlanget  geloben  wir  bey  onsern  Fürsilichen  würden  ond