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anderer  der  Landschaft  Einnahme  nicht  vermischen  sollen,)
Innerhalb  4  Wochen  von  dato  an,  und  die  andere  Haͤlfte
6  Wochen  darnach  wenn  die  Armatur  zu  Felde  geht  zusammenbringen,
  und  in  die  Kreißkaße  liefern.

3)  So  viel  den  zwoͤlffachen  Römerzug  anbelanget,  traͤgt
derselbe  der  öblichen.  Calenbergischen  Landschaft  mit  dem  halben
  Theile  des  Stiftes  Hildesheim  monathlich  Achttausend
achthundert  Vierzig  Thaler  aus;  Nun  nimt  zwar  deßen  Auszahlung
  seinen  Anfang,  wenn  das  Volck  zu  Felde  geführet.
wird;  damit  aber  alsdan,  weil  es  ohne  Beschwer  nicht  zugehet,
  nicht  chist  die  Mittel  herbeygesucht,  deßen  Zahlung  dadurch
  verschoben,  und  allerhand  disordre  zu  der  Unterthanen
mercklichen  Schaden  veruhrsacht  werde,  so  seyen  die  löblichen.
Landsiände  auch  damit  wohl  einig,  daß  solcher  zwoͤlffacher
Rdmerzug  förderlichsi  angesetzet,  und  wie  bey  den  vorigen
Punckten  verabschiedet,  durch  den  Landrentmeister,  und  ihm
zugeordneten  Landrentschreiber  eingebracht,  zu  rechter  Zeir,
und  wenn  die  Armatur  zu  Felde  geht,  gellefert,  und  damit
so  fürters  monahtlich  bis  sie  wieder  in  die  Ouartir  geführet,
die  verwilligte  Zeit  über  eontinuirt  werde.

a)  Well  aber  immittelst  die  Soldatesca  sowohl  in  den
Quartiers,  als  nach  währendem  langwierigem  Lager  für  Hildesheim
  ihre  Verpflegung  haben  und  wissen  will,  so  ist  für
rathsam  angesehen  und  befunden,  mit  der  vorigen  angesezten
Keyserl.  Contribution  jedoch  derogesialt  zu  continuiren,  daß
was  handgreiflich  ungleich  und  unbillig  alsobald  ad  aequalitalem
  reducirt,  wäs  aber  noch  in  etwas  zweifelhaft  durch
anstellende  Vilitation,  welche  so  schleunig  als  möglich  in  unterschiedlichen
  Schürtzen  zu  verrichten,  zur  Gleichheit  gebracht,
Von  den  4  großen  Städten  aber  dem  Herkommen  gemeß
der  sechster  Theil  abgeführet  werde,  immaaßen  dann  von  der