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1)  Erstlich  ist  man  in  deme  allerdings  eins  gewesen
daß  die  bloquierung  der  Veste  Wolfenbüttel  nicht  allein  zu
conlinuiren,  sondern  auch  mit  mehrerem  Ernst  und  Bestande
anzugreiffen,  zu  welchem  Ende  verordnet,  daß  so  viel  den
Modum  anreichet,  mit  den  Durchleuchtigen  Hochgebohrnen
Fürsten  und  Herrn  Herrn  Georgen  Hertzogen  zu  Braunschweig
  und  Lüncburg  Generalen  unterthänig  communicirt,
auch  J.  F.  G.  gnädiges  bedencken  und  Anordnung  vernommen,
  und  zu  Werck  gestellet  werden  soll;  Weil  aber  hierzu
mehr  Volck  und  Geld  und  Proviant  vonnöthen,  so  ist  für
gut  und  rathsam  crachtet,  S.  F.  G.  gehorsamlich  zu  erfuchen,
  etwas  mehr  Polck  nach  Gelegenheit  herzugeben,  und
abfolgen  zu  laßen;  welches  alles  dan  zu  S.  F.  G.  gnaͤdigem
  Gutachten  und  Beliebung  gestellet  wird.  So  viel  aber
die  zu  Unterhaltung  der  Soldatesca  zu  Roß  und  Fuß,  fuͤr
Wolsenbüttel  gehdrige  Geldmittel  betrift,  soll  zuvor  dasjenige,
was  der  löbl.  Ausschuß  bey  jetziger  Communicallon  wegen
der  Magdeburgischen  Halberskädtischen  und  Stolbergischen  hiebevor
  der  Ligistischen  Gu#rnilon  in  Wolfenbüttel  abgegebener
  Contribution,  ingleichen  der  gemeinen  Kreyshülfe  und
Cassa  wie  nicht  weniger  der  Stadt  Braunschweig  restantien
und  angebührniß  auch  anderer  Zulage  halber,  wohlmeinentlich
  erinnert,  nicht  außer  Acht  gelassen,  sondern  vermittelst
des  ganzen  Hochlbbl.  Fürstl.  Hauses  Braunschweig  Lüneb.
zuthuns  befordert  werde.  Als  aber  intzwicschen  zu  Abwendung
  vielerhandt  sonsten  unausbleiblichen  inconveniontzen
ein  gewisses  fundement  der  Zahlung  vorhanden  seyn  muß,
so  ist  es  dahin  gerichtet,  daß  eine  gewisse  Austheilung  und
Anlage  von  Wollfenbüttelschen  Theils  auf  das  Ducdecuplum
mit  Zuzichung  der  Beambten  Gerichtsjunckern  und  Städten
innerhalb  8  Tagen  verfertiget,  und  es  der  Geldeinliferung