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halber  also  gehalten  werden  soll,  daß  alles  und  Jedes  sowohl
von  Clöstern  als  der.  Ritterschaft  und  Städten,  welche  es
immediate  dom  Einnehmer  Johenn  Freudenhammer  erleggen
  wollen,  zu  rechter  Zeit  von  Monathen  zu  Monathen  den
Beambten  jedes  Orts  gegen  Quitung.  ausgezahlt,  und  von
denselben  als  vorhin  gemeldeten.  Freudenhammer  in  der
Stadt  Braunschweig  zugestellet  und  auf  Verordnung  der
Commißarien  den  Oisicirern,  und  Soldeatesca  für  Wollfenbuͤttel
  zu  Roß  und  Fuß  entrichtet  werden  soll.  Jedoch  stehet
  den  Gerichtsherrn  frey,  dast  sie  ihre  Quots  durch  die
Baurenmeister  jedes  Orts  einfodern,  und  den  Beamten  einbringen
  mögen;  immgaßen  dan  diese  exiraorcinari  Verordnung,
  ohne  daß  gußer  allen  praejuckit=  und  den  Beambten
ex  Ibeciali  commillione  anbefohlen  wird,  und  es  sonsten
allerdings  bey  dem  Herkommen.  verbleibet.  Solte  aber  einige
  Säumuiß  hierunter  vorgehen.,so  erfordert  die  unumhängliche
  Nothdurft,  daß,  dursh,  die.  Beambten  wieder  die
säumigen.  also  fort  ohne  allen  respget,  mit  würklicher  ernstlicher
  execution,  und  Zuziehung  der  Gerichtsherrn  verfahren
und  dapurch  die  schuldigen  Gelder,  erhoben  werden.

Es  haben  sich.  auch,  die=  Fuͤrstl.  Braunschw.  Lüneburgi,
schen  Stadthalter  und  Landrosten  erbothen,  daß  es  mit  den
angrenzenden  Lüneburgischen  Aemtern  ebnermaaßen  also  angestellet
  und  gehalten  werden  solle.

Damit  nun  alles  dieses  mit  so  viel  mehrerem  Respeckt
besvach  gehe,  zumahl  aber  der,  Soldatesen  excursiones,  und

gebührender  Schutz  und  Scherbet  in  und  bey  denenjenigen
geschaffet  würde,  ist  fuͤr  rathsam  und.  noͤthig  ermessen,  daß
zween  Commissarien  die  Oberinspeciion  hierüber  aufzutragen,
  ohne  deren  Vorwifsen  und  Einwilligung  der  Einnehmer