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ten,  veberlassen  vnd  eingereumet,  auch  Vuß  darüber  freundbruͤderlich
  verglichen,  in  allergestalt  vnd  masbe-  wie  beschi,
dentlich  hernach  folger:

Anfengklich  ond  zum  ersten,  bezeugen  ond  ercleren  Vi
vorhocherwehnte  gebrüdere  Vuß  hlemit  bffentlich,  vor  Vug
vnsere  Erben  vnd  Nachkommen,  legen  Jedermänniglich,  da
wir  nicht  gemeinet,  durch  diese  Handell=  oder  Vergleichung,
von  dem  obverstandenen,  aus  hochvernünfftigen  Vrsachen,
onsern  Land  vnd  Leutten  zum  besten  angesehen,  in  Ao.  1611.
den  45.  Aprilis  aufgerichtetem  vndt  so  woll  von  der  Jekho
Regicrenden  Kay.  Mayl.  als  weilandt  Kayser  Maltbie,  gir
würdigster  gedächtnüs,  wissente  vnd  wolbedechtlich  conkrmir  ·
ten  Erbvertrage,  abzutreten,  viellweinlger  denselben  dadunh
auffzuheben,  zu  calliren  vnd  zu  vernichtten,  sondern  soll  da
selbe  Erbvertragk,  nicht  desto  weniger  hinführo  bey  seinen
vollen  Crefften  verpleiben,  in  allen  ond  Jeden  puncten  Eleu
suln  vnd  Articuln,  Zumahl  von  Vusern  Nachkommen  gehalten,
  vnd  dieser  aus  sondern  bewegenden  Vrsachen,  Zwischen
Vns  Brüdern  getroffener  Vergleich  in  kelnerley  Wiise  L
wege,  weder  in-  noth  außerhalb  Gerlichts  dawieder  vorgesch
tzet,  geprauchet,  oder  sonsten  in  einige  Conlequenlz  gezoz#
werden.  Vors  andere  Als  das  Fürsil.  Hauß  Braunschu#
bißdahero  neben  Magdeburg  das  Ausschreiben  zu  Crayßlag#
vnd  andere  dehme  angehbtige  Jura  gehabt,  auch  ein  Depu—
tirter  Standt  des  Reichs  gewesen,  vnd  wir  deßwegen  be
oberwehntten  zuletzt  zu  Braunschweig  vorgangenen  Succelliontractaten
  bey  dem  Senio  ond  daß  Jederzeit  der  Eltiisic
Regierender  Herr  Busers  Fürstlichen  Hauses  Braunlchwi
Lüneburg,  solche  Jura  haben  vnd  exerciren  solle,  besionde,
Buß  auch  in  deme  daselbsten  zu  Braunschweig  gedachten  #1
Decembris  auffgerichteten  Erbvertrage  §.  Weiln  auch  hun