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Sechsten  ꝛc.  der  poflession  sich  nicht  zu  begeben,  außtrucklich
vorbehaltten,  So  lassen  wir  es  dabey  hiemit  nochmals  bewenden,
  Deßgleichen  lassen  Wir  es  zum  Dritten,  bey  dehme,  waß
in  selbigem  Erbvertrage  F.  Vors  Achtte  2c.  bey  den  Vergkwercken
  vnd  deren  Verwaltung,  wie  auch  denen  vors  Geistliche
  Conlistorinm  gehdrigen  Sachen,  vnd  von  den  Appellationibus
  in  Civilibus  in  den  Sachen,  so  vors  Bergampt
nicht  gehdren,  abgeredet  ond  beliebet,  ohngeendert  verpleiben,
nd  haben  Wir  Hertzog  Georg  darüber  bewilliget,  daß  die
Bergkgefälle  vnd  auffkunfften,  vnsers  freundlichen  lieben  Brudern
  ond  Gevattern  Hertzogen  Augusil  B.  zu  ihrem  ond  onserm
  Antheill,  wie  auch  vusers  freundlichen  lieben  Brudern
vnd  Gevattern  Hertzog  Friederichen  Wl.  zu  ihrem  Anpart,
die  Zeit  derer  Leben  alleine  sein  vnd  verbleiben,  Jedoch  sollen
  Hertzog  Friederichs  ond  Hertzog  Georgens  LLd.  frey=  ond
bevor  stehen  den  vorgehenden  Villlalionen,  befahrungen,  aufnahmb
  vnd  Rechnungen  von  den  Ihrigen  Jedesmahls  Ihres
gefallens  Jemanden  zuzuordnen,  Sollen  auch  kelne  Diener
vnd  Officirer,  so  ihren  W.  zu  wieder  ondt  nicht  angenehmb,
bey  den  Bergkwercken  bestellet  werden,  ond  der  Zehendtner
zu  JFederzeit  in  Seine  pflicht  und  beaidigung  mit  mhmen,
so  lange  Zwischen  Vuß  den  gebrüdern  kein  anders  bestendig
beliebet,  vnd  ihnen  vuter  Vuser  Handt  vnd  Siegull  zu  wissen
  gethan  wirt,  Ihren  Hertzog  Augusii  vnd  Hertzog  Friederichen
  LL.  vnd  sonsien  niemandt  anders  gemeltte  Bergkgefälle
ond  auffkunffte  ab=  ond  außfolgen  zu  lassen,  das  geprege
auch  zu  bezeugung  vuser  Hertzbrüderlichen  biß  an  Vusern
todt  verharrenden  Trew,  liebe  vnd  einigkeit,  vnter  Vuser  aller
  dreyer  nahmen,  derogestalt  angestellet  vnd  eingerichtet
werden,  daß  Wir  Hertzog  Augusius  auf  einc,  ond  wir  Herpittler'
  sämmul.  Wertt.  VII.  S###  24