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burg  aber  beym  Ambt  Calenberg  wie  auch  die  Stadt  Hamelen,
  bey  Vnsers  freundlichen  lieben  Bruders  vnd  Gevattern
Hertzogen  Georgen  Ld.  verpleiben,

9)  Die  Hilbesheimbische  Stucke  sollen  vors  Neundte
vutter  vuser  sämptlicher  gebrüder  nahmen,  ferners  nach  aller
mäglichkeit  vertretten,  vnd  vertheidiget  werden,  Wir  Hertzog
Augustus  ond  Hertzog  Friederich  aber,  wollen  Vnß  deren
nießbarlich  nicht  anmaßen,  sondern  sollen  dieselbige,  beneben
denen,  zu  deren  Erhaltung  verwendenden  lpeelen  vnd  vnco,
sien  vusers  freundlichen  lieben  Bruders  vnd  Gevattern  Her-Cog
  Georgens  Ld.  allein  sein  vnd  verpleiben,

40)  So  wollen  wir  auch  vors  Zehendte,  Vns  ingesampt
angelegen  sein  lassen,  daß  der  noch  hinterstellige  punctus
onerum  et  exaequationis,  forderligster  müglichkeit  gefasset
werden,  der  Fürstlichen  hinterlassenen  Wittiben  Leibgedinge
vnd  Frewlein  Annen  Augusten  vnterhaltung  aber,  wollen  wir
zu  gleichen  theilen  stehen,  und  veber  Vns  nehmen,

11)  lalpecie  die  Stadt  Braunschweig  betrefsend,  verpleiben
  vors  Eilffre,  vuserm  Frl.  Hause  Zell  die  daran  habende
  Jura  ond  Rechtsame,  billig,  Sollen  auch  von  dannen
gebürlich  verfochtten  werden,  nicht  desto  minder  aber,  verpleibet
  dem  Fürstenthumb  Caleuberg,  das  Jenige,  waß  daßelbige
  daran  gehabt  vnd  hergebracht,

12)  Schließlich  vnd  vors  Zwolffte,  Als  vusere  gechrte
Vorfahren  vuter  sich  ganz  Lobwürdige  Erbvereinigung  vnnd
Verträge  auffgerichtet,  vermüge  derer  sich  keiner  in  cinige
dem  Heyl.  Röm.  Reiche  vnd  dessen  Conliälutionibus,  Satzvnd
  Verfassungen  zu  wieder  laufende  bundnussen  einzulassen,
noch  einige  Vehde,  oder  Krieg  ohne  des  andern  Vorwissen,
vnd  beliebnuͤs  einzugehen  noch  veber  sich  zu  nehmen  besuegt
gleichwoll  aber  ciner  dem  andern,  in  allen  begebenden  noht-