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ten,  mit  raht,  hulff  vnd  taht  beyzustehen  verpflichtet,  auch
einer  ohne  des  andern  vorwissen,  Landt  vnd  Leuthe  zu  beschweren,
  zu  verpfenden,  zu  versetzen,  noch  in  einige  wege  zu
vereussern  nicht  bemechtiget,  sondern  durch  des  Allmechtigen
Crefftigen  beystandt,  in  einem  durch  menschlichen  Fleiß  ablangendem
  richtigen  Zustande,  vndt  bey  der.  reinen  wahren
Religion,  vnd  der  in  Ao  1530.  aufm  allgemeinen  Reichstage
  zu  Augspurg,  weiland  Kayser  Carln  dem  Fuͤnfften,  von
Vnserm  Hern  Großoattern  Christmilten  angedenkens,  mit
übergebenen  ongeenderten  Confession,  Imgleichen  bey  guther
Jultitz,  vnd  gedeylicher  Oeconomischer  Verwaltung,  zu  conlerviren
  vnd  zu  erhalten  schuldig,  Welche  lobsahme  Erb-Vereinigunge,
  Abschiedt  vnd  Verträge,  ohnzweiffentlich,  zu  Vusers
  Fürstlichen  Hauses  Wollfart  vnd  auffnahmb  gereichen,
So  haben  wir  dieselbe,  vnd  daß  es  dabey  onverenderlich  gelassen,
  dieselbige  auch,  auf  vnsere  Nachkommen  bestendig
propagiret  werden  sollen,  ernewren  wollen,  Geloben  vnd
versprechen  hiemit,  bey  Vuserm  Försil.  Wordte,  ehren  ond
würden,  obgesetztes  alles,  sieiff  vnd  veste  zu  haltren,  vnd
demselbigen  weder  vor  Vus  selbsten,  noch  durch  dic  vuserige
wieder  kommen  zu  lassen,  noch  zu  versiatten,  daß  dagegen
Vnsers  wissens  Jemand  handlen,  thun  oder  rathen  soll,  Zu
vekund  haben  Wir  dieses  mit  cigenen  Handen  vuterschrieben,
vud  Vnsern  Frl.  Insiegeln  wissentlich  betrucken  lassen,  So
geschehen  in  gegenwart,  vnd  auf  onderthänige  onderhandlung
July  von  Bülowen  Statthalters,  Georgen  von  der  Wensen
Großvoigten,  Golluin  Merckelbachen  vnd  Arnold  Engelbrechten,
  beede  der  Rechten  Doctorn  vnd  Canzlern,  Veit  Curdten
von  Mandelsloe  vndt  Johann  Stucken,  dero  Rechten  Doclorn,
  geheimbten  Räthe,  vnd  relpective  ordinerij,  bey  der
Fürstl.  Julius  Universitet  Helmsiedr,  auf  vuser  Hertzogen  Au-