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lige  reife  Consideralion  gezogen,  dabey  auch  befunden,  daß
gedachte  vuser  Fuͤrstenthumbe,  Graf=  vnd  Herrschaften  nicht
beßer  noch  fueglicher  zu  guberniren,  dan  das  dieselbige  von
einander  gesezt  werden,  Jedoch  ein  iegliches  in  seiner  Conlilienz
  verpliebe.  Wir  Herzog  Georg  aber  zu  Anfang  dieses
Jahrs,  die  Regierung  des  Fürstenthumbs  Calenbergk  vf  gewiße
  Maaß  vnd  Wiese,  wie  hie  oben  erwehnet  angetreten,
So  thun  Wir  Herzog  Friedrich,  seiner  Herzog  Georgens  Ld.
vber  das  Ambt  Herzbergk  ond  die  deroselbigen  aus  vnsern
Fürstenthumb  Grubenhagen,  jährlich  versprochene  Sechstausend
rühl.  selbiges  Fürstentbumbs  Calenbergk  gleich  daßelbige  in
weilandt  vnsers  freundlichen  lieben  Vettern  Hzg.  Friedrichen
Plrichen  Ld.  Tode  erlediget,  wie  dann  auch  die  Homburg
Ebersteinische  durch  todtlichen  Hintrit  weil.  vusers  Vettern,
Herzogen  Friedrichen  Vlrichen  Hochsehl.  an  onsere  Fürkil.
Linie  hinwieder  gekommene  Stücke,  samt  deren  Pertineutzien
vnd  Zubehdrungen  hiemit  fürters  vollstendig  cetirn  vnd  veberlaßen,
  Vud  mügen  seinc  vnsers  Brudern  Hzgen  Georgen  Ld.
sich  solches  Fürstenthumb  vnd  Stücke  nun  vnd  hinführo  ohn
einigen  Abzug  vnd  Vorbehalt,  nichts  überall  ausbeschieden,
vor  vuß  ohngehindert  vndt  vebereintrechtiget,  annehmen  ondt
gebrauchen,  wie  Sie  es  vor  Gott  im  Himmel  vuserm  loͤbl.
Fürsil.  Hause,  vuser  erfolgenden  lieben  posterilæt  vnd  Land
vnd  Leuten  zu  uerantworten  getrawen.

Als  jedoch  vors  andere,  daß  Fürstl.  Hauß  Braunschweigk
bisdahero  neben  Mogdeburgk  das  Ausschreiben  zu  Crayßtagen
vnd  andere  deme  angehörige  Jura  gehabt,  auch  ein  deputirter
  Standt  deß  Reichs  gewesen,  ondt  solches  als  ein  ohntheilbares
  Recht  auf  vusere  fürsil.  Linie  jure  Seny  einmahl
devolviret  auch  dahero  deroselbigen  oder  ja  dem  Eltisten  zur
Jeit  regierenden  Herrn  nicht  entzogen  werden  kann;  So