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Anweisung  der  gemeinen  Rechte,  vnd  Befindung  der  daruͤber
ausgestellten  Briefe  gehalten  wird.

Ob  dann  woll  vors  Aate  vnsere  vbrige  Fürstenthumb  vndt
Grafschaften  in  der  äussersten  Kriegsgefahr  stecken  da  durch
die  onterschiedliche  vorgegangene  feindtl.  Irruptiones  guten
theils  in  anderer  Hände  gerahten  die  ohnaussprechliche  Noth
der  lieben  armen  Unterthanen  auch  jedermänniglich  vor  Augen,
  vnd  ja  vber  alle  angewandte  Bemühungen  Fleiß  vud
Vorsorge  sich  noch  zur  Jeit  wegen  deß  allmächtigen  Gottes,
immer  anhaltenden  ohnzweifentl.  gerechten  Zorns  keine  Mittel
  ond  Wege  zu  einer  bestendigen  remedyrung  erreugen
wollten,  sendern  es  sich  ansehen  läßet,  als  wenn  es  wofern
es  der  allmächt.  Gott,  nicht  aus  bloßer  väterl.  Barmherzigkeit
  endern  wird,  zu  einer  gänzlichen  ruin  und  Untergang
hinaus  schlagen  wollt,  Aldieweil  jedoch  uns  Hzg.  Friderichen,
nach  Absterben  vnsers  freundl.  lieben  Brudern  Hagen  Augusti
des  Eltern  Ld.  die  Natur  vnd  das  Recht  in  der  Ordnung
erreichet,  vndt  Jammer,  Noth  ond  Elend,  keihen  von  der
Regierungs  Last  bestendig  entheben  kann,  sondern  jegliches
Gott  fürchtiges  Oberaupt,  desio  mehr  zu  vleißiger  Vorsorge
vnd  Obacht  verbindet,  so  haben  wir  auf  vorgangene  sorgfältige
  Landesväterl.  Vorbetrachtung  ond  reifer  Conlideralion,
aller  Vmbsiende,  auch  Einrathung  vusers  freundl.  lieben  Bruders
  Hig.  Georgens  Ld.  der  Regierung  vns  nicht  entbrechen
können,  sondern  dieselbige  vber  Vusere  Jürstenrhumbe  Zelle
vnd  Grubenhagen;  wie  auch  die  Grafschaft  Hoya  (so  viel
davon  bey  vuser  fürsil.  Zellischen  Linien  dahero  gewesen)
dann  die  Grafschaften  Brockhausen  vnd  Diepholtz,  zu  würcklicher
  Anzeige  ouserer  gegen  selbige  hochbetrübte  Lande  sogar
in  ihren  jetzigen  hochsien  vnd  gefährl.  Pbelsiande  tragenden
eiferigen  Neigung  vnd  lieber  ober  vns  nehmen  wollen  treten