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edlen  Schatze  standhaftig  vnd  bis  an  vnser  Ende  zu  schuͤtzen,
vnd  zu  handhaben,  Wollen  auch  das  vnser  Hzg.  Georgen
junge  Herrschaft  vnd  alle  davon  posterirende  Nachkommen,
in  keiner  andern  Religion  erzogen,  noch  das  einige  Person,
welche  anders  gesinnet,  vndt  solcher  wahren  Religion  nicht
vom  Hertzen  zugethan,  zu  einiger  Bedienung  vielweniger  zu
Rath  oder  andern  fuͤrnehmen  Bestallungen  wissentlich  verstattet,
  vnd  da  ein  oder  ander  nicht  richtig  befunden  wuͤrde,
daß  der  oder  dieselbige  alsbald  removiret  abgeschaffet  vnd
bey  vns  vnd  vnsern  Hofe  vielweniger  den  Consiliis  gar  nicht
gelassen  ·  noch  geduldet  werden.
Negsideme  erinnern  Wir  was  vors  8te  billig  der  Treu
und  Pflicht  damit  wir  der  R.  Kays.  Maistt  vnseren  allergnedigsten
  Herrn,  vnd  dem  Heil.  Roͤm.  Reich,  wie  auch  des
Landes,  damit  wir  sämtl.  insonderheit  aber  den  Evangelischen
Churfürsten  ond  Ständen  verwandt,  vud  was  deswegen  in
des  Heil.  Rom.  Reichs  Abschieden,  Copllitutionen  Satz  ond
Verordnungen,  wol  vndt  löbl.  versehen,  seindt  dabey  bestendig
  biß  an  vnser  Tod  zu  verharren  gemeint,  ondt  wollen
nicht  allein  vusere  Posteritæt,  daran  hiemit  zum  kreftigsten
vorobligiret,  sondern  auch  vusere  Näthe  vnd  Diener  daravff
vnd  Kraft  dieses  ein  vor  allemahl  zum  bestendigsten  vinculirt
  haben,  das  sie  alle  ihre  Conlsilia,  actiones  vnd  Handlungen
  dahin  dirigiren,  daß  der  Röm.  Kays.  Mistt.  schuldigster
  onterthänigsier  Gehorsamb  geleistet  des  Reichs  Wohlfairh
besodert,  mit  Chur=  undt  Fürsten  vnd  zumahl  in  vusern  hochlbbl.
  Fürstl.  Hause  so  viel  an  ihnen  Freundschaft,  guete  Cor#
respondenz  vnd  Vertrawlichkeit  gehalten,  alle  Rathschläge  zu
Fried  vndt  Einigkeit  gerichtet,  ond  niemänd  welcher  zur  Vuruhe
  geneigt  befunden:  wird"  dabey  gelassen  noch  dazu  verstattet
  werden.