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So  sollen  vnd  wollen  wir  auch  wie  imgleichen  vnsert
Nachkommen,  vors  gie  ohne  vnsere  oder  vnser  an  der  Regierung
  erfolgenden  Successorn  sämbtliches  Vorwißen  vndt
Beliebung,  in  schweren  vndt  wichtigen  Sachen,  insonderheit
Conscederation  vudt  Kriegs  Verfassungen  nichts  Staluiren
vnd  willigen,  gleichwol  einer  dem  andern,  in  allen  begebenden
  Nöthen,  mit  Rath,  Hülf  vndt  That  trewlich  beistehen,
auch  einer  ohne  des  andern  Bewilligung  Land  vnd  Leuthe,
wie  auch  einiges  Ambt  oder  andere  Stück  ondt  Gut  nicht
beschweren  verpfenden,  versetzen  noch  vercußern,  sondern  alles
durch  des  Allmächtigen  kräftigen  Beistandt  vermittelst  guten
Soconomischen  Verwaltung  in  einen  durch  menschl.  Fleiß  ablanglichen
  richtigen  Zusiandt  erhalten,  dann  die  lieben  Vuterthanen
  vermittelsi  gleichmeßiger  durchgehenden  Jusiitz  mehr
mit  Gnade  vnd  Sauftmuth  dann  mit  einiger  acerbitel  oder
Schärfe  vnd  Strenge  regieren.

Solches  desio  fueglicher  vors  10te  zu  erlangen  auch  bei,
derseits.  Landschaften  in  desto  beßern  Vernehmen  zu  conlerviren,
  wollen  wir  vns  angelegen  seyn  lassen,  daß  mit  Zuziehung
  aus  derselbigen  Mittel  eine  gleichmeßige  Consormilat,
in  Canzley,  Hofgerichts  Consisiorial  vnd  Policey  Ordnungen
so  viel  muegl.  vndt  practicirl.  gestiftet  vnd  angeordnet  werden
  möge.  6

Eonst  vors  4#tc,  den  Stalum  publicum  undt  die  Frage,
wie  man  sich  bey  jetzigen  gefährl.  Läufften  zu  comporiren
betreffendt,  gleichwie  wir  niemahls  andere  als  Friedens  Gedancken
  gehabt,  wir  Hzg.  Georg  auch  zu  solchem  Ende  alsosort
  nach  angetretener  vuser  Calenberg.  Regierung,  gütliche
Inlerpolitiones  undt  Tractalen  an  allen  diensamen  enden
vnd  Orten  zum  eiferigsten  urgiret,  bud  annoch  kein  ander
Expediens  vndt  Mittel  zu  einiger  bestendigen  Ruhe  ondt