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1.  Errinnern  Vns  vors  15e  bey  diesen  allen  gantz  woll,
waß  an  wahrer  getrewer  ohugeferbrer  Zusammensetzung,  eines
Hauses  angehorlgen  vndt  Berwandten)  bevorab  der  regierenden
  Herren,  gelegen  haben  dieselbige  zu  erlangen,  gegen  onsers
  Pettern  Hzgen  Augusti  des  jüngern  Ld.  vnß  biehero
auch  mit  vusern  nicht  geringen  Schaden  vndt  Abgang  derogestalt
  bezelget,  daß  wir  deswegen  bey  ohnpallionirten  ein
gutes  Gezeugniß  haben,  vnd  wehren  wohl  befuegt  vns  gegen
Er.  Ld.  auch  nunmehr  anderer  Gestalt  zu  erweisen,  damit
jedoch  dadurch  das  allgemeine  Beste,  vnd  die  Wohlfarth
Land  vnd  Leuten  nicht  gehemmet  sondern  es  endlich  zu  erhalten,
  alles  aus  einen  eintrechtigen,  einhelligen  Gemüthe,
man  auch  dahero  in.  publicis  desto  sicherer  gehen  möge,  So
wollen  wir  derhalben,  vnd  wie  alles  zum  besten  einzurichten,
ond  zu  faßen,  mit  selbiger  vusers  Pettern  Ld.  bester  Müeglichkeit
  nochmahls  zu  allen  Veberfluß  communiciren  lassen,
Es  folge  nun  daselbsten  zulängliche  Kelolution  oder  nichr,
So  wollen  Wir  nicht  vesto  minder  vor  vnser  Persohn  zu  den
Sachen  obgesetztermaßen  thun  laßen,  vndt  soll  darunter  gar
kein  Verzug  oder  Verseumbniß  verstattet  werden.

Errinnern  Vus  dabeneben,  vors  16te  in  welchen  Terminis
  vnfere  allgemeine  Fürsil.  Brschgische  Succellions  Tractaten
  stecken  geplieben,  vnd  soll  der  oder  diejenige,  welche  zu
jetzt  erwehnter  Communication  deputirt,  zugleich  so  weit  mit
befehliget  werden;  daß  er  oder  sie  vfn  Fall  der  erwendt  wird,
Macht  haben  sollen,  sich  zu  deren  verhoffenrlichen  Wiederhebung,
  da  einige  apparentz  zu  zulänglicher  Handlung  sich
ereugen  würde,  Vud  das  er  oder  sie  zu  dero  Behuef  gute
Errinnerung  thun  wollen  anerbieten.

Jedoch  wollen  wir  Hzg.  Friedcrich  zu  den  Spelen  vnd
Vnkosten,  so  auf  die  Tracteten,  wegen  des  Fürstenrhumbs