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E.  Gestr.  Herrl.  vnd  Gsten  diese  vnsere  wenige  erinnerungen
nicht  vngunstig  aufnehmen  vnd  vermercken  werden.  Vnd
sein  vors  erst  in  §  8.  Ob  sich  nun  wohl  hiebey  zum  sechsten
  eto.  nachfolgende  Wohrt  zu  befinden:  Das  die  Städte
nicht  allein  insgemein  dafür  gehalten,  daß  der  Adel  bey  jetzigem
  plane  Extraordinario  vnd  zuuor  im  heiligen  Roͤmischen
  Reich  nicht  viel  erhörten  calun  gleich  andern  Landstenden
  die  Contributiones  zutragen  schuldig,  sondern  auch  in
lpecie  hart  darauf  getrungen,  das  bemeldter  Adel  nach  inhalt
  des  Romzugs  sowohl  den  Scheffelschatz  als  die  Drosten
den  Drostentar  für  voll  zu  entrichten  verbunden  wehren  2c.
Welche  Wohrt  wir  beforgen  die  Noblelle  zu  ihrem  Vortheil
also  außdeuten  mochte,  ob  wehre  ihnen,  erira  hunc  casum
Extreordinarium  einige  Exemption  vnd  mehrere  Freyheit
denn  andern  Stenden,  gestanden,  Demnach  aber  diescs  so
wenig  die  Gr.  Städte  als  andere  ihre  Mitlandsiende  iemahls
conce  diret,  sondern  ie  und  allemahl  davor  gehalten,  das  die
von  der  Ritterschafft  dasselbe  was  sie  bey  offenem  Landtage
Voto  luo  verwilligen  helffen,  auch  re  ipla  nach  Anlaß  der
Romzugs  Matricul  zu  praltiren  vnd  von  ihren  Guettern
herbeyzubringen  verbunden,  So  werden  E.  Gesir.  Herrl.  ond
gsten  selbst  Großg.  ermessen,  das  dieser  punct  neher  erleuterung
  bedurfftig,  vnd  haben  wir  demnach  diensilich  zu  bitten,
das  entweder  in  dem  Landtags  Abschiede  dieser  punct  angedeuteter
  massen  eingerichtet,  oder  aber  vnß  deßhalber  zu  vuser
  Verwahrung  eine  declaratio  lub  Sigillo  Cancellarie
ausgefertigt  werden  moge.

Vors  ander  isi  in  §.  hiebey  ist  nun  zum  Achten  2c.  gesetzet,
  daß  allerseits  placilirt  worden  das  von  einem  ieden
nach  proportion  eins  Comribuienden  Thalers  Pro  hac
vice  eins  vor  alle  21⅛  Himpten  Getreide  ins  proviand  Ampt