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Alß  auch  vors  Dritte  wir  bey  diesem  punct  ersehen,  daß
die  Noblelle  wegen  verwilligter  1000  Malter  in  dem  Land
Tage  Abschiede  gar  statrlich  verreverliret,  vnd  E.  Gestr.  Herrl.
vnd  gsten  nicht  ohnwissend,  daß  die  Grossen  Städte  außerbalb
  freyer  bewilligung  zu  dergleichen  Anlagen  eben  so  wenig
als  die  Noblolle  pflichtig,  So  haben  wir  dienstlich  zu  bitten,
angezogenen  der  Ritterschaft  ertheilten  Reverß  entweder  aus
dem  Landtags-Abschiede  wieder  herauß  zu  nehmen,  oder  denselben
  auf  die  Grossen  Staͤdte  durch  einen  absonderlichen  Receß
  gleichergestalt  zu  extendiren.

Leztlich  gelanget  an  E.  Gesir.  Herrl.  vnd  Gsten  vnsere
diensifleissige  Bitte,  dieselbe  geruhen  eine  Abschrifft  des  Absonderlichen
  Receßes,  darinn  wie  K.  auf  was  maaß  sich  nun
fürs  siebende  2c.  gemeldet  wird  begriffen,  Wie  vicl  den  non
velenltibus  erlassen,  Wer  dieselhe  sein,  Wie  deren  abgehende
gebuhrnuß  proportionabiliker  eingetheilet,  und  wohin  die
einkommende  Contribution  allignirt.  vnd  verwendet  wird
vnd  werden  soll  und  mueß  2c.  Buß  gegen  die  Gebuhr  Großgonsiig
  zu  ertheilen,  Auch  die  Ablegung  der  Proviand-Rechnunge,
  davon  §.  hiebey  ist  nun  zum  Achten  r2c.  andeutung
geschiehet,  mueglichst  zu  befodern,  zumahlen  die  Contribulion
Rechnung  pro  parte  damit  einleuffet  vnd  deren  jultificatio
in  qusnlum  auf  der  Propiand-Rechnung  beruhen  wird.

Wie  nun  obspecificirte  erinnerungen  zu  keinem  andern
Zweck  gereichen,  als  daß  wir  L  bey  vnsern  juribus  vnd
dem  herbringen  erhalten,  der  lieben  polteritet  zu  nachtheil
darin  nichts  versaumen  vnd  keinem  Stande  præjudiciret
werden  möge,  So  verhoffen  wir  E.  Gestr.  Herrl.  vnd  gnädigsten
  es  auch  andergestalt  nicht  vermercken,  Vuß  daß  wir
hiebey  sorgfältig  seyn,  in  vuguten  nicht  verdeucken,  besonders
vielmehr  onsern  petitis  Großg.  deleriren  werden.