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Kindern  und  Kindeslindern  dieso-  lurie  Nachricht  bintert,
Hen.  -
OSovielpunckunjsxum  anlangt  ist  kein  berstͤndiger
Rechtsgelehrter  zu  finden  gewesen,  auch-  nicht  erhdret,  der  sich
hätte  vermessen  dürfen,  in  Rechten  zu  behaupten,  daß  die
fürsil:  Zellische,  Haarburgische  oder  Dannenbergische  Linie
darin  etwas  zu  bemächtigen.  Ergo  so  ists  eine  Conlcienz
Sache  und  contra  Gott.  Ne  quis  contra  conscientiam
aliona  bona  delineat.  «

2)  Jure  belli  solches  zu  behalten  war  allerdings  unmdglich,
  denn  der  Gegentheil  und  dessen  Anhang  war  viel
zu  maͤchtig,  und  hatte  die  Wolfenbuͤttelsche  Linie,  so  doch
zehumal  mehr  Recht  als  die  übrigen  fürstlichen  Linien  gehabt,
  in  Betracht  dieselbigen  Ainien  niemabls  ĩ  in  invelliura
ciesarea  mit  begriffen,  in  camera  ünperiali  am  7ten  Debr.
ao  1629  die  Sache  cum  fructibus  perceptis  et  percipienais
  verlohren.

3)  ist  also  nichts  übrig  als  daß  man  frage,  ob  denn
der  Herzog  bey  der  Handlung  Schaden  oder  Vortheil  gehabt?


Schaden  haben  sie  nicht  ieiden  kbnnen,  denn  wer  kein
Recht  hat,  der  kann  nichts  dabey  verliehren.

Vortheil  hat,  das  fürsliche  Hauß  gehabt  dahero

4)  daß  die  Homburg  und  Ebersieinische  Stück  kurz
franck  und  frey  relliluirt  und  abgetreten,  benanntlich  das
Amt  Erhen,  Ambt  Grohnde,  Lawensiein  und  Hallerburg,
welches  die  Hildesheimische  nicht  schuldig  gewesen,  es  würden

ihn  denn.  5  Goldfl-  in  auro  und  das  Hauß  und  Amt  Dochtnigßen

  beezahlt,  und  in  antiqno
llatu  abgetreten,  wecches  gewiolsh  wenn  es  zum  Rechtssireit