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Nro.  XI.

Sentenz  Herzog  Christian  Ludwigs  gegen

die  praͤtendirte  Ritterschaftliche  Immunitaͤt

von  den  Contributionsbeytraͤgen,  1.  Jul.
1647.

Auf  gethanen  Vortrag,  darauf  erfolgte  Exception,
  auch  anders  rechtliches  Vorbringen  und  geschlossene
Submißion  in  Sachen  der  Prälaten,  großen  und  kleinen
Städte  Kläger  an  einem  und  der  Ritterschaft  unsers  Fürstenthum
  Calenberg  Beklagten  am  andern  Theile  erkennen
von  Gottes  Gnaden  wir  Christian  Ludwig  Herzog  zu  Braunschweig
  und  Lüneburg  nach  eingeholtem  Rath  der  Rechtegelehrten
  vor  Recht.  Als  aus  den  Acten  zu  befinden,  daß  beklagte
  Ritterschaft  ihres  Ein=  und  Vorwendens  unerachtet
auf  die  von  den  Ständen  zu  höchsinothwendiger  Defension
und  Conservirung  dieser  Lande  bewilligte  Contributions=  Eintheilung
  ihre  Portion  nach  Anweisung  der  Roͤmerzugs  Matrikel
  zu  agnoleiren  und  nebst  den  andern  Mitständen  gestalten
Sachen  nach  abzutragen,  wie  auch  deßen,  was  in  solchen
Fällen  bishero  von  den  andern  Ständen  zu  viel  gegeben  und
gleichsam  vorgeschossen,  sich  mit  besagten  Ständen  durch  unsere
  Interpolilion  gebührlichen  zu  vergleichen  schuldig,  dazu
wir  sic  denn  auch  verurtheilen  und  condemniren,  derowegen
auch  beklagte  Ritterschaft  auf  einen  practicablen  modum,
dadurch  ihre  Porlion  zu  erheben  seyn  könnte,  gedenken
werde.