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Was  aber  sonst  die  forenles  beyzutragen  schuldig,  das
wird  billig  beklagter  Ritterschaft  allein  überlaßen,  jedoch  soll
dieses  keinem  Theil  an  seinen  Privilegien  zum  Nachtheil  gedeutet,
  auch  soll  solches  auf  andere  Steuren,  mit  denen  es
eine  andere  Bewandtniß  hat,  nicht  extendiret  werden.  Die
Unkosten  werden  aus  bewegenden  Ursachen  billig  compenlirt.
Von  Rechtswegen.

Daß  dieses  Urhheil  den  Rechten  und  uns  zugeschickten
Acten  gemäß  sey,  bekennen  wir  Decanus,  Ordin.  Senior
und  andere  DD.  der  Jurisienfacultät  der  Chrfürstl.  Brandenb.
Universitæt  zu  Frankfurt  an  der  Oder  unter  unserer  Facultaͤt
  aufgedrucktem  Insiegel.