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examiniret,  die  Hoff-Bedienten  beeydiget,  und  die  Hoff-Inventaria
  beachtet  werden,  und  Wir  dann  derentwegen,
auch  wegen  der  zur  Hof-Staat  gehdrigen  und  etwan  deroselben
  beylegenden  Gärten  und  Fischereyen,  imgleichen  der
Krämer=  und  Bau-Rechnungen  bey  Hofe  andere  und  solche
Verordnungen  ergehen  laßen  wollen,  welche  Unsere  bieherige
oblervantz  mit  sich  bringet;  So  ceßiren  dieselbe  bey  der
Cammer,  jedoch  daß  der  Hof-Kornschreiber  seine  General
  -Rechnung  bey  der  Cammer  abzulegen,  und  die  Ausgabe
  mitzden  unterschriebenen  Futter=  und  andetn  Aufgangs-Zetteln
  (so  aber  weiters  nicht  zu  eraminiren)  zu  justiftciren;
  «

4)  In  Unser  Canzley,  allwo  die  Justitz-Sachen  zu  tractiren,
  erscheinen  zwar  ordinarie  Unser  Vice-Canzler  Hofund
  Canzley-Räthe,  wann  es  aber  die  Zeit  zulässet,  und  die
Wichtigkeit  der  Sachen  erfordert,  finden  sich  jede  Unsere  Gebeimten
  Räthe  dasclbst  ein.  -  .

Das  Directorium  hat  Unser  Geheimter  Rath  und
Pice-Canzler  Ludolll  Hugo  zu  führen,  und  weilen  es  ben
der  Canzley  so  hergebracht,  daß  der  ordinarie  Director,
wenn  er  nicht  selbst  aus  den  ergangenen  Actis  releriret,
sein  Votum  zuletzt  ablege  und  damit  lecundum  Majora
beschließe,  auch  bey  den  Vorbescheiden  den  Vortrag  thuc  und
das  Wort  führe;  als  hat  es  dabcy,  obschon  einige  ihm  vorsitzenden
  Geheimte  Räthe  bey  der  Canzley  sich  einfinden,
sein  Verbleiben.

5)  Zu  Unserm  Conliliorio  gehören  ferner  die  Matrimonial-Kirchen
  und  Schulen  concernirende,  auch  anderen
Geisilichen  Sachen,  wie  es  hergebracht,  und  erscheinen  daselbst
  zu  gewöhnlicher  Zeit  alle  bisher  dahin  gehdrige  Räthe.
Das  Directorium  verbleibet  Unserm  Geheimten  und  Cam-