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lich  damit  zubringen  würden;  werden  demnach  Unser  Geheimter
  und  Cammer  Rath  auch  Hoff-Marschall  Frcy=  und
Edler  Herr  von  Plate  und  Unser  Geheimter=  und  Cammerrath
  auch  Landdrosi  Crote  die  in  solchen  gemeinen  einkommenden
  Schreiben,  Memorialia  oder  Berichte,  und  zwar
jeglicher  vor  sich  alleine  diejenige,  so  nach  dem  in  gedl.  2.
Art.  gemachten  Unterscheid  unter  seine  Direction  gehören,
vor  der  zum  ordinaire  Geheimten-Rath  bestimter  Zeit  verlesen,
  die  Nothdurft  relolviren  und  relpective  in  der  Geheimten=
  und  Kriegs-Canzley  durch  die  dazu  verordnete  Secrelarien
  und  Canzellisien  erpediren  laßen.

In  plenum  aber  sollen  von  Unserm  Geheimten-Cammerrath
  und  Hof  Marschallen  alle  in  und  ausländische
Publica,  alle  Gräntz-Police)=  und  Schatz-Sachen,  Privilegia
  und  deren  Interpretaliones,  wenn  es  darüber  zu  einem
förmlichen  Rechts-Proceß  (welcher  sonst  vor  die  Canzley  gehöret)
  nicht  komt  oder  kommen  muß,  alle  neue  Concelliones
und  Gratialia,  so  weit  dieselbige  einiger  Deliberalion  oder
Ausfertigung  bedürfen,  die  Lehn-Sachen  in  welchen  etwas
imporlantes,  zweifelhaftes  oder  veränderliches  vorfält,  die
Klosier-Sachen,  so  der  Klöster  Jura,  Pachtungen,  Besiellung
der  Verwalter,  Importante  neue  Baue,  der  Kloster-WVerwalter
  Abrechnungen  und  General-Kloster-Rechnungen,  die  Bemilliones
  über  50  rihlr.  in  einer  Summe,  Vergebung  der
Kloster=  Stellen,  Stipendie,  item  Sachen  so  die  Vniversitæt
Helmstædt  concerniren,  was  wegen  Adminiltralion  des  Allodü
  in  solchen  Fällen,  wie  von  den  Klöstern  gemeldet,  vorfällt,
  und  dergleichen;  von  Unserm  Geh.  Cammer  Rath  und
Landdrosten  aber  alle  Veränderungen  in  Contribution,  Magazin=
  und  dergleichen  gemeinen  Anlagen,  wie  auch  die
Reichs=  und  Creyß=  Steurcu  betreffende  Sachen,  alle  Ver-