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mer  gehdren,  wie  auch  deren  Erlaß  und  Absetzung  samt
was  sonsten  an  importanten  Cammer=  Sachen  vorfällt.
Alle  diese  Sachen  sollen  zwar  vor  wie  nach  in  Unserer  Fürstl.
Cammer  immedliate  tractiret,  jedoch  für  dem  völligen  Schluß
und  Expedilion  in  den  Geh.  Rarh  gebracht  und  daselbst
überlegt  werden,  was  am  meisten  zu  Unserm  Nutzen  strecken
konne.

9)  UAus  Unserer  Canzley  sollen  in  den  Geheimten-Rath
gebracht  werden  alle  fällende  Sentenlig  definilius  ober  definitiue
  vim  habentes,  wann  die  Sache  von  merklicher
Importanz,  insonderheit  diejenige,  welche  Unsere  Jura  concerniren,
  Immilliones  in  ein  ganzes  Adeliches  Guth  oder  in
Unsere  Lehen,  in  Fällen,  da  selbige  geschehen  können,  Appellationes
  an  die  hohe  Reichs-Gerichte,  die  Criminal=  Urthel,
dadurch  jemand  relegiret,  oder  an  seinen  Ehren  Leib  und
Leben  gestrafet  oder  auch  die  Tortur  erkannt  wird,  die  wider
  Unsere  Beamten  und  andere  Bediente  anzustellende  Inquisitiones
  oder  Filcalische  Processe,  samt  wann  in  solchen
Sachen  etwas  definitive  zu  erkennen,  oder  sonst  etwas  im-Portantes
  darinn  vorfällt,  caplivir-  oder  Arrelirung  vornehmer
  Personen,  wann  es  die  Zeit  zulässet;  wann  aber  periculum
  in  mora,  soll  es  doch  hernach  im  Geheimten  Rath
angczeiget  werden.  6

Die  Processe  und  Rechts-Sachen,  so  Wir  oder  Unser
Fürsil.  Gesamt-Hauß  vor  Austregen  oder  bey  den  Hochsien
Reichs-Gerichten  haben,  sollen  nicht  weniger  im  Geheimten=Rath
  als  bey  der  Canzley  überleget  werden,  und  stehet  Unserm
  Vice-Canzler  der  Sachen  Beschaffenheir  zu  ermessen
anheim,  ob  es  sich  besser  süge,  daß  er  in  oberzählten  Fällen
die  Sache  selbst  im  Geheimen-Rath  vortrage,  oder  Unsern
übrigen  Geheimten  Räthen,  daß  dergleichen  Sachen  bey  der