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Canzley  referiret  werden  wuͤrden,  anzeige,  und  Ihnen  anbeim
  stelle,  ob  sie  sothanen  relationen  mit  beywohnen  und
Ihre  Meynung  dabey  mit  eröfnen  wolle;  So  hat  es  auch
die  Meynung  nicht,  daß  was  bey  Unserer  Canzley  in  Justitz-Sachen
  für  Recht  befunden  und  geschloßen,  im  Geheimten
Rath  geändert  werden  solle,  sondern  wann  dasjenige  so  bey
der  Canzley  reloluiret,  im  Geheimten  Rath  angezeiget,  und
alda  einiges  in  Rechten  fundirtes  Bedenken  dabey  vorfällt,
soll  solches  bey  der  Canzley  wieder  vorgetragen,  und  wann
dann  Unser  Vice-Canzler  und  Räthe  mit  der  im  Geheimten
Rarh  vorkommenden  Meynung  sich  auch  conformiren,  hat
es  dabey  sein  Bewenden;  wenn  sich  aber  hierunter  discrepP#n
  zeigte,  haben  Unsere  Geheimten  Räthe  bey  der  Canzley
  sich  einzufinden,  damit  man  sich  in  pleno  mit  einander
ferner  vernehme,  und  entweder  sich  vereinige,  oder  per  majora
  einen  Schluß  mache,  oder  es  ist  diese  Sache  Uns  zur
decilion  unterthänigsi  vorzutragen;  Ob  auch  etwa  in  solchen
Fällen  die  acta  an  eine  auswärtige  Jurisien=  Facultat  zu
verschicken,  wird  sich  nach  den  befindenden  Umständen  ergeben.
10)  Die  Conliltorial-Sachen,  so  von  sonderbarer  Importanz
  sollen  gleichsalls,  wie  von  denen  bep  der  Canzley
vorfallenden  Justiz=  Sachen  gemeldet,  insonderheit  die  Bestellungen
  der  Pfarrer  und  Superintendenten,  wann  jemand
zum  Examine  zulassen,  und  nach  dem  Examine.,  der  befundenen
  und  nicht  befundenen  qualificalion  nach,  zu  bestellen
  oder  abzuweisen,  im  Geheimten  Rath  vorgebracht  werden.
14)  Wann  in  Hofs  Gerichts  Sachen  etwas  an  Uns  gebracht,
  oder  von  Uns  an  Unsere  Geheimte  Räthe  remiltiret
wird,  soll  selbiges  im  gesamten  Geheimten  Rath  und  was
darin  zu  thun  überleget  werden.
Sxinler's  fänuntl.  Werle.  VII.  Pr.  28