434

12)  Den  Modum  betreffend,  wenn  es  die  Schwere  und
Wichtigkeit  der  Sachen,  so  im  Geheimten  Rath  in  Conlultation
  zu  stellen  erfordert,  soll  derjenige  Geheime  Rath,  unter
dessen  Direclion  sie  gehören,  gewisse  Capila  deliberanda
abfassen,  und  selbige  samt  den  Schriften  und  Acten,  woraus
die  bendthigte  Nachricht  zu  nehmen,  den  übrigen  Geh.  Räthen
  so  zeitig  zuschicken,  damit  sie  sich  nach  Notbdurft  inlormiren
  und  die  Sache  überlegen,  und  also  ihre  Vota  der  Gebühr
  abzalegen  sich  um  so  besser  gefaßt  machen  koͤnnen.

45)  Jeglicher  Geh.  Rath  proponiret  die  Sachen,  so
unter  seine  Direction  gehören,  mit  allen  zu  benöthigter  Nochricht
  dienenden  Umständen,  und  voliret  darinn  zuerst;  Unser
Geheimter  und  Cammer-Rath  von  Wictzendorff  aber  und
Unser  Vice-Canzer  sollen  bey  der  proponirung  zugleich  mit
anführen,  was  für  Meynungen  in  ihren  Collegüs  ausgefallen,
  und  was  man  desfalls  für  Rationes  habe,  darauf  Unsere
  übrige  Geheimte  Räthe  nach  der  Ordnung  mit  ihren
Votis  sich  vernehmen  lassen  werden.

44)  Wann  zuförderst  die  vorfallende  Sachen  im  Geheimten
  Rath  in  dellberation  gestellet,  sollen  diejenige,  deren
Wichtigkeit  es  erfordert,  Uns  bey  der,  Unsern  Geh.  Räthen
tägl.  oder  zu  gewißen  Tagen,  wie  Wir  es  verordnen  werden,
colletzialiter  Vormittags  verstattenden  Auclience,  von  denjenigen,
  unter  dessen  Direction  jegliche  Sache  gehöret,  umsiändlich
  samt  was  im  Geheimten  Rath,  wie  auch  nach  Beschassenheit
  der  Sachen,  in  andern  Collegüss  vor  gut  befunden,
  vorgetragen,  und  wann  Wir  abwesend  schristlich  referiret,
  und  was  wir  darauf  reloluiret,  oder  auch  wenn  die
Sache  nicht  so  wichtig,  daß  dieselbe  an  Uns  zu  bringen  nithig,
  im  Geheimten-Rath  geschlossen,  von  demjenigen  unter
dessen  Direction  die  Sache  gehdret,  zur  Ausfertigung  beför-