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dert,  die  Concepte  von  Ihnen,  und  wann  es  Cammer-Justiz-
  oder  Conliltorial-Sachen,  auch  von  den  andern  Räthen
  solcher  Collegiorum  reuidiret  und  ligniret,  Unsern
übrigen  Geheimen  Räthen  zu  gleichmäßiger  Signirung  zugeschicket
  und  herum  getragen,  die  Originalia  aber,  wann  sie
nicht  in  Unserm  Nahmen  ausgehen,  von  demjenigen,  der  in
jeglicher  Sache  die  direction  hat,  alleine  unterschrieben  werden.

15)  Wann  in  Bestallungen  für  Unsere  Bediente  etwas
veränderliches  oder  zweifelhaftiges  vorfällt,  soll  solches  in  den
Geheimten  Rath  gebracht,  sonsien  aber  die  Bestallungs-Briefe
in  jedem  Collegio  dahin  sie  gehdren,  abgefaßet,  die  Concepte
  von  sämtlichen  Geheimten  Räthen  mit  Signiret,  die
Allignationes  aber  auf  die  Besoldung  und  übrigen  Competenz,
  in  Unserer  Fürstl.  Cammer  expecliret  werden.  Die
Bestallungen  für  Unsere  Hof-Bediente  werden  bey  Unser
Hoffmarschalls-Stuben,  die  Allignationes  aber  auf  die  Gagen
  bey  der  Cammer  ausgefertiget.

46)  In  den  Sachen,  so  in  Specie  Unser  Stift  Ollnabrück
  und  Grafschaft  Diepholtz  angehen,  behält  Unsen  Geheimter
  und  Cammer-Rath  auch  Hoff-Marschall  Frey=  und
Edler  Herr  von  Plale;  das  Direclorium  in  Militaribus
aber,  weil  sich  dasselbe  nicht  wohl  lepariren  laßen,  haben
Wir  daßelbe  ohne  Unterschied,  ob  sie  ged.  Unserm  Stift
Ollnabrück  und  Grafschaft  Diepholtz,  oder  Unser  angestammte
Fürstenthümer  Calenberg  und  Grubenhagen  relpiciren,  Unserm
  Geheimten  und  Cammer-Rath  auch  Landdrosten  Groten
  zugeleget.  Im  übrigen  sollen  die  Osnab.  und  Diepholtzische
  Sachen  nach  erheischender  Wichtigkeit  im  Geheimten
Rath  ebenergestalt,  wie  vorhin  von  den,  die  Regierung  Unser
angestammeten  Fürsienthümer  und  Landen  concernirenden
verordnet,  in  Berathschlagung  gebracht  werden.